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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5 I. 2 Buch IV. Kap. lo. Mandat. Anmerkungen. ^^I<br />

und Geschenk, die AnnuUirung von Verträgen, die Uebernahme oder<br />

Uebergabe von Dingen, ein <strong>Recht</strong>sstreit, die Entgegennahme eines<br />

vom Gericht dem Mandanten zugesprochenen Sühne- oder Ent-<br />

schädigungs-Geldes u. a.<br />

Religiöse Verpflichtungen wie Gebet und Fasten können nicht<br />

durch einen Mandatar erledigt werden, ebensowenig der Eidschwur,<br />

Zeugniss, Gelübde, ferner die beiden Formen der Ehelösung Uä und<br />

iiJiär (s. Buch I §§ 38. 39). Ausgenommen sind die Wallfahrt<br />

nach Mekka, die grössere wie die kleinere ('umra), und die Ver-<br />

theilung von Armensteuer, welche beide durch Stellvertretung er- ^°<br />

ledigt werden können; ebenso die vorschriftsmässige Behandlung der<br />

Leiche eines Angehörigen mit Ausnahme des Gebets <strong>über</strong> dieselbe,<br />

<strong>das</strong> nicht durch Procura erledigt werden kann.<br />

Die res mandata muss sich im Moment der Mandatsertheilung<br />

im Besitz des Mandanten befinden. Ein Mandat <strong>über</strong> ein in Zu-<br />

kunft dem Mandanten zukommendes Objekt oder betreffend die<br />

Scheidung von einer Frau, die der Mandant erst zu heirathen ge-<br />

denkt, ist ungültig.<br />

§ 2. Der Mandatsvertrag ist einseitig lösbar, auch dann, wenn der<br />

Mandatar von dem Mandanten irgend eine Art Entgelt bekommt, 20<br />

und ist deshalb wohl zu unterscheiden von dem Mieths- oder Lohn-<br />

Verträge, der nicJit einseitig lösbar ist.<br />

Der Mandatsvertrag wird gelöst:<br />

a) Durch eine Willensäusserung des Mandanten oder des Man-<br />

datars. Wenn der Mandant <strong>das</strong> Mandat aufhebt, ist der Effekt ein<br />

sofortiger, einerlei ob der Mandatar bei der Aufhebung zugegen ist<br />

oder nicht, also erst später davon erfährt. Hierbei ist aber die Be-<br />

stimmung zu beachten, <strong>das</strong>s, wenn der res mandata ein Schaden<br />

droht, der Mandatar nicht eher den Vertrag kündigen noch die<br />

Kündigung des Mandanten annehmen darf, als bis der Mandant 3°<br />

oder sein Bevollmächtigter sich eingefunden hat. Die letztere Be-<br />

stimmung gilt auch für den Testamentsvollstrecker (Nihaje IV,<br />

S. 39. 3—6).<br />

Nach dem Minhäg II, 67.68 hat die Kündigung des Mandanten<br />

nach einer Ansicht sofortigen Effekt, nach anderer Ansicht hebt<br />

sie den Vertrag erst in dem Moment auf, wo die Nachricht der

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