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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g 22 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. 23?<br />

oder<br />

a) für Zwecke des Krieges des Islams gegen die Ungläubigen ^),<br />

b) für einen Zweck der öffentlichen Wohlthätigkeit ^), der den Ge-<br />

setzen des Islams nicht widerspricht. Wenn Jemand, sei er Muslim<br />

oder Christ (Jude) ein Legat vermacht für die Erbauung oder Er-<br />

haltung einer Kirche (Synagoge), für die Herstellung von Abschriften<br />

der Thora, des Evangeliums oder Philosophie-Bücher, so ist es ungültig.<br />

Ein Legat für Gott^) wird den Armen und Zwecken öftent-<br />

licher Wohlthätigkeit zugewendet, ein Legat für die Uleniäs den<br />

Studirenden der Koranwissenschaft, der Tradition und des <strong>Recht</strong>s lo<br />

(nicht denjenigen, welche Grammatik oder Medicin studiren). Ein<br />

Legat für die Nachbarn wird <strong>über</strong> die i6o Häuser, welche <strong>das</strong><br />

Haus des Testators umgeben, vertheilt<br />

Ein Legat für die Erbauung einer Moschee kann, wenn dadurch<br />

nicht erschöpft, auch für die Ausstattung und Unterhaltung der-<br />

selben verwendet werden.<br />

Wenn Jemand denjenigen, der ihm ein Legat vermacht hat,<br />

aus Versehen oder in einer Weise, die strafrechtliche Ahndung aus-<br />

schliesst, tödtet, verliert er dadurch nicht <strong>das</strong> Legat.<br />

Wenn A dem B ein Legat verschreibt und danach B den A 20<br />

ermordet, wird <strong>das</strong> Legat nicht hinfällig. Wenn dagegen B dem<br />

A in unentschuldbarer Weise eine Todeswunde beibringt und nun<br />

A, bevor er stirbt, seinem Mörder B ein Legat verschreibt, ist es<br />

null und nichtig.<br />

§ 22. Die Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers 4) sind<br />

a) die Bezahlung der Schulden und Erledigung der anderwei-<br />

tigen Verpflichtungen des Verstorbenen;<br />

^) d^\ Jy^y^ (J,. Ein solches Legat wird denjenigen zugewendet,<br />

welche freiwillig in den Krieg gegen die Ungläubigen ziehen, den<br />

3) ijJU.<br />

'*) In der Lehre von der Ernennung eines Testamentsvollstreckers<br />

sind vier Elemente zu unterscheiden:<br />

1. der Testator,<br />

2. der Testamentsvollstrecker,<br />

3. <strong>das</strong>jenige, worauf sich die Thätigkeit des Testamentsvollstreckers<br />

bezieht, und<br />

4. die Formel der Ernennung.

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