20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I02 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S S^b<br />

Für die Beurtheilung im Einzelnen ist der Durchschnitt der<br />

Lebensweise der Sklaven in dem betreffenden Lande massgebend.<br />

Es ist nicht nothwendig, wohl aber empfehlenswert, <strong>das</strong>s der Sklave<br />

dieselbe Nahrung und Kleidung habe wie der Herr.<br />

Das Anrecht des Sklaven auf Unterhalt verfällt mit der Zeit.<br />

Wenn er daher nicht in der Zeit, wo er <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> hätte seinen<br />

Unterhalt eventuell bei dem Richter zu reklamiren, von diesem<br />

<strong>Recht</strong>e Gebrauch macht, kann er nicht später, wenn die Verhält-<br />

nisse nicht mehr zu einer Reclamation berechtigen, ex post eine Klage<br />

auf Entschädigung erheben. Die Verpflichtung des Herrn ist eine lo<br />

zeitweilige, und hat nicht den Charakter einer Schuld. Nur dann<br />

erhält sie den Charakter einer Schuld, wenn im Falle der Ab-<br />

wesenheit oder Weigerung des zum Unterhalt verpflichteten der<br />

Richter für die Rechnung des genannten den Unterhalt einstweilen<br />

bestreitet.<br />

Der Richter ist befugt von dem Besitz des Herrn soviel, als<br />

für den Unterhalt des Sklaven erforderlich ist, zwangsweise zu ver-<br />

kaufen.<br />

Wenn aber der Herr nicht die Mittel hat, welche für den Unter-<br />

halt des Sklaven genügen, so muss er den Sklaven auf Befehl des 20<br />

Richters verkaufen oder vermiethen oder freilassen. Ist dies alles<br />

unausführbar, so fällt der Sklave dem Fiscus zur Last.<br />

Der Herr kann seine Sklavin zwingen ihr eigenes wie auch ein<br />

fremdes Kind, falls sie mehr Milch hat, als sie für ihr eigenes Kind<br />

braucht, zu nähren und zwar im Allgemeinen bis zu 2 Jahren.<br />

Der Herr darf seinem Sklaven (wie auch seinem Thier) keine<br />

Arbeit auferlegen, bei welcher er dauernd nicht existiren kann. Es<br />

wird ausdrücklich bemerkt (Baguri II, 194, i), <strong>das</strong>s der Sklave auch<br />

<strong>das</strong> Anrecht auf eine Ruhezeit während der heissesten Tagesstunden<br />

der heissen Jahreszeit, auf eine Siesta hat. 30<br />

Folgende Sklaven haben kein Anrecht auf Unterhalt:<br />

1. Der Sklave, der nach Vereinbarung mit seinem Herrn sich<br />

die Freiheit durch Ratenzahlungen zu erringen strebt^).<br />

2. Eine Sklavin, die mit Genehmigung ihres Herrn verheirathet be-<br />

ständig d. i. sowohl Tags wie Nachts bei ihrem Ehemanne wohnt.<br />

») ^^•LU\

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!