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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 36 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. gr<br />

diesem letzten Punkte anderer Ansicht sind und sich in einer solchen<br />

Angelegenheit an einen Schafeitischen Richter wenden oder den Islam<br />

annehmen, so kann der Richter nachträglich eine auf solche Art<br />

redintegrirte Ehe legalisiren.<br />

Das <strong>Recht</strong> der einfachen Reklamation erlischt mit dem Ende der<br />

Wartezeit der Frau. Will er sie nach diesem Zeitpunkt wieder-<br />

heirathen, sei es nun <strong>das</strong>s sie sich inzwischen mit einem andern Manne<br />

verheirathet hat und bereits wieder von ihm geschieden ist oder nicht,<br />

so bedarf es eines neuen Ehevertrags. Anders ausgedrückt: die ge-<br />

schiedene Frau muss zvährcnd ihrer Wartezeit auf Reklamation ihres 10<br />

Mannes zu ihm zurückkehren ; nach ihrer Wartezeit steht es in ihrem<br />

Belieben, ob sie ihn wieder heirathen will oder nicht.<br />

Ob nun die Ehe fortgesetzt oder eine neue Ehe eingegangen<br />

wird, ist für die Zählung der Scheidungsmöglichkeiten einerlei. Hat<br />

der Mann dieselbe Frau zweimal geschieden und zweimal als Ehefrau<br />

wiederbekommen, so steht ihm nur noch eine einzige Scheidungs-<br />

möglichkeit zu, die dritte und letzte.<br />

Wenn eine Differenz <strong>über</strong> <strong>das</strong> Ende der Wartezeit entsteht, ist<br />

folgendes Verfahren zu beobachten<br />

Wenn der Mann die Angabe der Frau betreffend <strong>das</strong> Ende ihrer 20<br />

Wartezeit bestreitet und sie im Menstruationsalter ist, so hat sie zu<br />

schwören, entweder <strong>das</strong>s die vorgeschriebenen Reinheitsperioden ab-<br />

gelaufen sind oder <strong>das</strong>s sie ein Kind geboren hat (^ 47 a. b).<br />

Dagegen wenn sie noch nicht oder nicht mehr menstruirt, hat sie den<br />

Beweis zu liefern, <strong>das</strong>s die vorgeschriebenen drei Monate abgelaufen<br />

sind (§ 47 al. c). Der Eid der Frau oder der von ihr gelieferte<br />

Beweis ist massgebend für die richterliche Entscheidung.<br />

Wenn Uebereinstimmung besteht in Betreff des Endes der Warte-<br />

zeit, aber Streit in Betreff des Datums der Reklamation, so gilt die<br />

eidliche Aussage der Frau. 30<br />

Wenn dagegen Uebereinstimmung besteht <strong>über</strong> <strong>das</strong> Datum der<br />

Reklamation, aber nicht <strong>über</strong> <strong>das</strong> Ende der Wartezeit, so gilt die<br />

eidliche Aussage des Mannes.<br />

Wenn keinerlei Uebereinstimmung besteht, vielmehr jede Partei<br />

etwas anderes behauptet, so wird derjenigen Partei, welche zuerst die<br />

Klage erhoben hat, der Eid aufgegeben und demgemäss entschieden.<br />

Sachau, Miih.immed.inisehcs Rotht. r

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