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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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jrg Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S ^6<br />

berechtigt seine Zahlungen dem Richter zu <strong>über</strong>geben, was die-<br />

selbe <strong>Recht</strong>swirkung hat, als wenn er sie dem Herrn selbst <strong>über</strong>-<br />

geben hätte.<br />

. Wenn der servus contrahens dem Herrn seine Zahlungen leisten<br />

will, dieser aber sich weigert sie anzunehmen mit der Motivirung,<br />

<strong>das</strong>s es unrechtmässiges Geld sei (also z. B. gestohlenes), so hat<br />

er (der Herr) seine Behauptung zu beweisen. Ist er dazu nicht im<br />

Stande, so wird dem Sklaven der Eid aufgegeben, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Geld<br />

rechtmässig erworbenes ist. Falls der Sklave dies beschwört, muss<br />

der Herr <strong>das</strong> Geld annehmen, oder, falls er sich weigert, nimmt lo<br />

der Richter es für ihn an. Wenn aber der Sklave sich weigert den ,<br />

Eid abzulegen, wird dem Herrn der Eid aufgelegt und demgemäss<br />

entschieden.<br />

Wenn der servus contrahens am Zahlungstermin nicht zahlt und<br />

abwesend ist, hat der Herr <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> den Contrakt als aufgehoben<br />

anzusehen. Wenn der Sklave abwesend, dagegen sein Besitz an-<br />

wesend ist, bleibt <strong>das</strong> Resultat <strong>das</strong>selbe, denn der Richter hat nicht<br />

<strong>das</strong> <strong>Recht</strong> aus dem anwesenden Besitz für den abwesenden Sklaven<br />

die Terminzahlung zu leisten.<br />

Es werden 4 verschiedene Arten der manumissio contractualis 20<br />

unterschieden<br />

i) die correkte,<br />

2) die fehlerhafte,<br />

3)<br />

4)<br />

die nichtige,<br />

die nichtige verbunden mit einer Clausel.')<br />

Alles bisher gesagte (mit Ausnahme der Notiz auf Bl. 156) be-<br />

zieht sich nur auf die erste Art.<br />

Fehlerhaft ist diejenige manumissio contractualis,<br />

i) in der eine gesetzwidrige Bedingung oder Clausel hinzu-<br />

gefügt worden ist, z. B. die Clausel, <strong>das</strong>s der Sklave an den Herrn 30<br />

^) ^5^J>-^«j 5^ ,*Jd>LJl ,iU>LJ\ ,sj..«jIjD\ , ,isn>;ss:uoJl ^U5Ü\.<br />

Die Ausdrücke fehlerhaft js-«jli und nichtig ^Ji>L> bedeuten <strong>über</strong>all im<br />

<strong>Recht</strong> <strong>das</strong>selbe, nämlich imgültig, rechtswidrig, rechtsunioirksam, ausgenommen<br />

auf 4 <strong>Recht</strong>sgebieten, wo zwischen ihnen unterschieden<br />

wird, in der Lehre von der Pilgerfahrt, vom Darlehn (Buch IV,<br />

Kap. 12), von dem Sich-loskaufen der Frau aus der Ehe (s. Buch I<br />

§ 26— 28) und hier in der Lehre von der manumissio contractualis.

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