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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 22— 23 Buch IL Freilassung. Anmerkungen. jyc<br />

Tode ihres Herrn erworben habe, während der Erbe des Herrn<br />

behauptet, <strong>das</strong>s er ihr vorher zugekommen sei, also den Erben ge-<br />

höre, so wird, wenn Beweise nicht vorhanden, zu Gunsten der<br />

Muttersklavin entschieden.<br />

Der Herr einer Muttersklavin soll deren Tochter, die von<br />

einem anderen Manne gezeugt ist, nicht beiwohnen. Thut er es<br />

dennoch, so wird sie seine Muttersklavin. Ebenso wird <strong>das</strong> Kind<br />

einer serva contrahens, wenn ihr Herr mit dem Kinde derselben<br />

einen Vertrag der manumissio contractualis abschliesst, sein servus<br />

oder serva contrahens, lo<br />

Von den Kindeskindern der Muttersklavin gilt folgende Regel:<br />

Sind sie weiblichen Geschlechts, so gelten sie wie Kinder, d. h.<br />

sie folgen der Muttersklavin, ihrer Grossmutter, in Knechtschaft<br />

und Freiheit.<br />

Sind sie männlichen Geschlechts, so folgen sie ihrer Mutter in<br />

Knechtschaft und Freiheit, nicht ihrer Grossmutter.<br />

Das Anrecht der Muttersklavin auf Freiheit strahlt aus auf<br />

ihre Kinder. Der Herr darf die Kinder so wenig veräussern wie<br />

die Mutter. Er darf sich aber ihrer Dienste bedienen, sie ver-<br />

miethen und ausleihen, sie, wenn es Mädchen sind (nicht die Knaben), 20<br />

ohne ihren Willen verheirathen. Mutter und Kinder werden frei<br />

durch den Tod des Herrn, die Kinder auch dann, wenn die Mutter<br />

schon vor dem Herrn gestorben ist.<br />

Wenn der Herr der Muttersklavin ihr schon zu seinem Leb-<br />

zeiten die Freiheit schenkt, werden ihre Kinder nicht dadurch frei,<br />

sondern erst durch den Tod des Herrn.<br />

§ 23. Wenn ein Mann nicht die Mittel hat eine freie Frau zu<br />

heirathen, daher sich mit einer Sklavin mit Genehmigung ihres<br />

Herrn verheirathet, gehören die von ihm gezeugten Kinder nicht<br />

ihm, dem Vater, sondern sind Sklaven des Herrn ihrer Mutter. Und 30<br />

auch wenn keine Ehe vorliegt, wenn eine Sklavin mit einem fremden<br />

Manne Unzucht treibt und Kinder gebärt, ist die Stellung der<br />

Kinder die gleiche.<br />

Dagegen wenn ein Mann mit einem Weibe, die er für frei hält,<br />

während sie thatsächlich Sklavin ist, ein Kind gebärt, so ist <strong>das</strong><br />

Kind frei, <strong>das</strong> freie Kind seines Vaters, dieser aber ist verpflichtet<br />

dem Herrn der Sklavin den Werth des Kindes zu ersetzen, kann

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