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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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776 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. S 6<br />

diese stirbt, indem sie ihm ein Kind hinterlässt, unterliegt er nicht<br />

der taho.<br />

Es wird ausdrücklich hervorgehoben, <strong>das</strong>s wenn ein Richter<br />

den Mörder eines seiner Descendenten zum Tode verurtheilt, dies<br />

Urtheil null und nichtig ist, ausgenommen folgenden Fall: Wenn<br />

Jemand sein Kind (seinen Descendenten) zu Boden wirft wie ein<br />

Schaaf, <strong>das</strong> man schlachten will, und es abschlachtet wie ein Schaaf,<br />

so soll, wenn der Richter ihn zur talio verurtheilt, dies Urtheil nicht<br />

angefochten oder aufgehoben werden.<br />

d) Der Mörder und sein Opfer müssen sich gleich sein als lo<br />

Muslims und als Freie.<br />

Der muslimische Mörder eines Kafir ist frei von talio, aber<br />

der nicht-muslimische Mörder eines nicht-muslimischen Menschen<br />

unterliegt der talio, einerlei ob sie Christen oder Juden sind.<br />

Wenn der Mörder ein Kafir ist, wird in Hinsicht auf die talio<br />

dadurch nichts geändert, <strong>das</strong>s er nach dem Morde den Islam an-<br />

nimmt.<br />

Ist der Ermordete ein Nicht-Muslim, der Mörder ein Muslim,<br />

so hat er auch kein Sühnegeld zu zahlen, falls der Ermordete ein<br />

Fremder, /lost/s (Angehöriger eines Staates, der mit dem :<br />

<strong>islamische</strong>n Staate in keinerlei Vertrags verhältniss steht) ist; dagegen<br />

hat er Sühnegeld zu zahlen (§ i6. Absatz 2. 3.), wenn der Er-<br />

mordete Unterthan des <strong>islamische</strong>n Staates oder Unterthan eines<br />

solchen Staates war, mit dem der <strong>islamische</strong> Staat ein Vertrags-<br />

verhältniss hat.<br />

Ist der Ermordete ein Sklave, so hat der muslimische Mörder<br />

nach 5 20 <strong>das</strong> Sühnegeld zu zahlen.<br />

Der Ganz-Sklave, der einen Ganz-Sklaven tödtet, unterliegt<br />

der talio. Dabei ist es einerlei, ob der Mörder nach der That frei-<br />

gelassen wird oder den Islam annimmt. :<br />

Der Theil-Sklave, der einen Theil-Sklaven tödtet, erleidet nicht<br />

die talio, sondern hat <strong>das</strong> Sühnegeld zu zahlen.<br />

§ 6. Die Bestimmung dieses Paragraphen hat zur Voraus-<br />

setzung, <strong>das</strong>s die Mörder und der Ermordete Muslims und frei sind.<br />

Ist der Ermordete ein Christ oder Sklave, so gelten die § 16 Abs. 2, 3.<br />

und § 20.<br />

Dem Inhaber des Blutrechts steht es frei, von allen Mördern

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