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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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250 Buch IV. Erbrecht. Nach dem Minhäg. S 10 — l.<br />

o) Die Tochter, die Mutter und die Gattin können durch Nie-<br />

manden von der Erbschaft ausgeschlossen werden.<br />

p) Die Sohnestochter wird präcludirt durch den Sohn oder<br />

durph zwei Töchter, wenn nicht neben ihr ein Erbe vorhanden ist,<br />

der ihr den Charakter eines allgemeinen Erben verleiht (s. 5§ 15— 17)<br />

wie z. B. ihr Bruder oder ihr Vetter (Sohn des Bruders ihres Vaters).<br />

q) Die Mutter der Mutter wird präcludirt durch die Mutter.<br />

r) Die Mutter des Vaters wird präcludirt durch den Vater oder<br />

durch die Mutter.<br />

s) Die näher verwandte Aeltermutter (Urgrossmutter, Ururgross- 10<br />

mutter u. s. w.) schliesst die ferner verv/andte, wenn sie derselben<br />

Linie oder Generationsreihe angehört, von der Erbschaft aus.<br />

t) Die näher verwandte Aeltermutter von der Linie der Mutter<br />

des Erblassers schliesst die ferner verwandte von der Seite des<br />

Vaters aus, während umgekehrt die näher verwandte Aeltermutter<br />

von der Linie des Vaters nicht die ferner verwandte von der Seite<br />

der Mutter ausschliesst. _\<br />

u) Die Schwester, sei sie germana, consanguinea oder uterina,<br />

wird präcludirt durch dieselben Personen wie der Bruder (vgl. d. e. f.),<br />

die sorores consanguineae werden ausserdem präcludirt durch zwei 20<br />

sorores germanae.<br />

V) Die Freilasserin oder Patronin wird präcludirt durch die-<br />

selben Personen wie der Patron (vgl. n).<br />

§ IG. Wenn die vereinigten Quoten der Quoten-Erben so gross<br />

sind wie die ganze Hinterlassenschaft, sind die allgemeinen Erben<br />

von der Erbschaft ausgeschlossen.<br />

§ II. Hinterlässt der Verstorbene keine anderen Kinder als<br />

einen Sohn oder als Söhne, so erbt dieser, resp. erben diese die<br />

ganze Erbschaft.<br />

Hinterlässt er von Kindern nur eine Tochter, so erbt sie die 30<br />

Hälfte der Erbschaft. Wenn er dagegen zwei oder mehr Töchter<br />

hinterlässt, so erben sie zwei Drittel.<br />

§ 12. Hinterlässt ein Mann mehrere Söhne und Töchter, so<br />

erben sie die ganze Erbschaft gemeinschaftlich in der Weise, <strong>das</strong>s<br />

der Sohn <strong>das</strong> Doppelte von dem Antheil der Tochter bekommt.<br />

§ 13. Hinterlässt ein Mann von Descendenten nur Sohneskinder,<br />

so erben sie wie die eigenen Kinder.

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