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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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ilA Buch IV. Kap. 2. Vom Pränumerationskauf. Anmerkungen. S 2<br />

Wenn der Käufer den Verkäufer an einem anderen als dem<br />

verabredeten Lieferungsorte trifift und von ihm die Lieferung des<br />

Objekts fordert, ist der Verkäufer nicht verpflichtet ihm zu will-<br />

fahren, falls die Herbeischaffung desselben mit Kosten verbunden<br />

ist und der Käufer diese nicht auf sich nehmen will.<br />

Wenn der Verkäufer <strong>das</strong> Objekt an einem anderen als dem<br />

vereinbarten Lieferungsort <strong>über</strong>geben, der Käufer es aber nicht<br />

annehmen wnW, so kann der Käufer dazu nicht gezwungen werden,<br />

wenn mit der Herbeischaffung des Objekts Kosten verbunden sind<br />

und der Verkäufer diese nicht <strong>über</strong>nehmen will. Wenn indessen 10<br />

der Käufer keinen triftigen Grund ^) zur Ablehnung hat, kann er<br />

durch den Richter zur Annahme gezwungen werden, sofern der<br />

Verkäufer die redliche Absicht hat seiner Verpflichtung gegen den<br />

Käufer nachzukommen.<br />

Ad f: Der Preis kann Geld oder Waare oder ein Nutzen sein.<br />

Der Pr.-Kauf kann unter Umständen zu einem neuen Tausch werden,<br />

wenn z. B. A gegen den Preis einer jungen Sklavin eine zu<br />

einem späteren Termin zu liefernde ältere Sklavin erwirbt. Die<br />

jüngere kann auf diese Weise <strong>das</strong>selbe Alter erreichen, <strong>das</strong> die<br />

ältere hatte, als sie als Preis gezahlt wurde. Der Käufer muss sie 20<br />

annehmen, auch dann, wenn der Verkäufer ihr beigewohnt hat,<br />

ohne sie indessen zu schwängern.<br />

Ad g: Die Uebergabe und Entgegennahme des Preises muss<br />

manente consessu erfolgen, und wenn der Preis ein Nutzen ist, die<br />

Uebergabe und Entgegennahme des zu benutzenden Objektes, z. B.<br />

eines Sklaven, eines Hauses, eines Reitthieres.<br />

Die Verhandlung erreicht ihr Ende entweder dadurch, <strong>das</strong>s die<br />

beiden Contrahenten den Verhandlungsort verlassen oder dadurch,<br />

<strong>das</strong>s der eine oder der andere oder beide durch die optio manente<br />

consessu von der Verhandlung zurücktreten. Wenn ein derartiger 30<br />

Streit entsteht, <strong>das</strong>s der Käufer behauptet, der Verkäufer habe den<br />

Preis erst nach dem Verlassen des Verhandlungsortes in Besitz genommen<br />

(mit anderen Worten: der Vertrag sei ungültig), während der<br />

Verkäufer behauptet, er habe ihn vorJier in Besitz genommen, oder<br />

umgekehrt, und keiner von ihnen einen Beweis für die Richtigkeit

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