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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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A A ^ Buch IV. Kap. 1 1. Geständniss. Anmerkungen. S 2. 3<br />

Bestrafung ausgeführt, wohl aber haben sie einen Anspruch auf <strong>das</strong><br />

Sühnegeld oder einen entsprechenden Theil desselben.<br />

Besser sei es, meint Baguri, ein solches Geständniss <strong>über</strong>haupt<br />

nicht zu machen, sondern in sich zu gehen, Busse zu thun und sich<br />

an Gottes Gnade zu wenden. Ebenso darf der Zeuge sein Zeug-<br />

niss verweigern, wenn er es für gut befindet. Der Richter soll den<br />

Geständigen darauf hinweisen , <strong>das</strong>s er sein Geständniss zurück-<br />

nehmen darf, er soll ihn aber nicht verleiten oder gar auffordern,<br />

die Unwahrheit zu sagen.<br />

Wenn <strong>das</strong> Delikt, z. B. Unzucht, bewiesen ist, bleibt eine nach- 10<br />

trägliche Aufhebung des Geständnisses von Seiten des Schuldigen<br />

wirkungslos. Wenn <strong>das</strong> Delikt durch einen Beweis festgestellt ist<br />

und nun der Schuldige die That gesteht, sie darauf aber widerruft,<br />

so ist der Widerruf wirkungslos, falls er vor der Verkündigung des<br />

er dagegen nachher erfolgt, ist er insofern<br />

Urtheils erfolgt ist ; wenn<br />

zu berücksichtigen, als der Richter bei der Formulirung des Urtheils<br />

auf <strong>das</strong> Geständniss Rücksicht genommen hatte.<br />

Ein Bekenntniss betreffend <strong>Recht</strong>e Gottes kann widerrufen<br />

werden , nicht ein Bekenntniss betreffend <strong>Recht</strong>e von Menschen,<br />

denn Gott ist nachsichtig und verzeihend, aber der Mensch ist hab- 20<br />

süchtig und rechthaberisch.<br />

§ 3. Das Geständniss eines Kindes, selbst eines solchen, <strong>das</strong><br />

der Mündigkeitsgrenze nahe ist oder <strong>das</strong> mit Genehmigung seines<br />

Vormundes spricht, ist ungültig. Wenn der Geständige bereits<br />

neun Lebensjahre vollendet hat und behauptet, mannbar zu sein<br />

oder die reguläre Menstruation zu haben, wird diese Aussage ohne<br />

Schwur angenommen. Wenn dagegen die Mündigkeit nur mit der<br />

Behauptung, <strong>das</strong>s der Geständige neun Jahre alt sei, begründet wird.<br />

muss diese Angabe durch einen Beweis sicher gestellt werden.<br />

Wenn der Geständige ohne irgendwelche Begründung behauptet, 30<br />

mündig zu sein, wird diese Angabe ohne weitere Prüfung angenommen.<br />

Die Reden und Thaten des Kindes sind rechtlich wirkungslos,<br />

und es soll nach erlangter Mündigkeit für ein vorher gemachtes Ge-<br />

ständniss nicht verantwortlich gemacht werden. Gültig dagegen<br />

ist <strong>das</strong> Geständniss, <strong>das</strong> die betreffende Person, nachdem sie es als<br />

Kind Seemacht, als erwachsene Person wiederholt. Wenn sie ein<br />

A

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