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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S I Buch IV. Kap. 4. Vermögens-Sequestration. Anmerkungen.<br />

aber niuss er, wenn er sich der Dienste des stultus bedient, ihm<br />

so lange, bis er zurechnungsfähig wird, Lohn zahlen.<br />

Ad b: Das Gesetz kennt kein gerichtliches Entmündigungs- Ver-<br />

fahren in Bezug auf den Geisteskranken. Wahnsinn ist eine Krank-<br />

heit; wer an ihr erkrankt, steht unter Sequester, und der Sequester<br />

ist aufgehoben, sobald der Patient wieder gesund ist, beides ohne<br />

richterliche Verfügung.<br />

Ad c: Die wörtliche Uebersetzung ist sttätus, gemeint ist aber<br />

in der Regel der Verschwender. ') Man kann drei Kategorien solcher<br />

stulti unterscheiden: 10<br />

a) Wer in zurechnungsfähigem Zustande mündig geworden, sich<br />

dann zum stultus entwickelt hat und darauf durch richterliche Ver-<br />

fügung unter Sequester gestellt ist;<br />

b) wer in nichtzurechnungsfähigem Zustande, d. i. als stultus<br />

die Mündigkeitsgrenze erreicht, bleibt eo ipso d. i. ohne richterliche<br />

Entscheidung unter Sequester;<br />

c) wer in zurechnungsfähigem Zustande mündig geworden, dann<br />

sich zum Verschwender entwickelt, aber nicht durch richterliche<br />

Entscheidung unter Sequester gestellt wird. Diese dritte Kategorie<br />

von stulti gehört eigentlich nicht hierher, denn sie stehen nicht unter 20<br />

Sequester und ihre sämmtlichen vermögensrechtlichen und ander-<br />

weitigen Verfügungen sind rechtsgültig, obwohl sie im Sinne des<br />

Gesetzes nicht als völlig rasid d. h. im Vollbesitz aller bürgerlichen<br />

<strong>Recht</strong>e befindlich gelten. Diese dritte Art heisst stultus neglectus<br />

d. h. ein stultus, den man gewähren lässt-). Wird der stultus ne-<br />

glectus auf Antrag seines Vaters oder Grossvaters von dem Richter<br />

unter Sequester gestellt, so kann dieser Sequester auch nur durch<br />

richterliche Entscheidung wieder aufgehoben werden.<br />

Ein Verschwender ist, wer sein Gut ausgiebt für Dinge, für<br />

die es nach Gesetz und Sitte nicht verwendet werden soll, es aus- 30<br />

giebt in einer Weise, die ihm weder für dies noch für jenes Leben<br />

einen Nutzen bringt, wer also sein Geld mit Weintrinken und Hurerei<br />

verthut, es auf die Strasse oder in <strong>das</strong> Meer wirft, wer sein Geld<br />

verraucht oder es zu betrüfrerischen Zwecken verwendet. Dasresren<br />

') ^:x^]o\ Minhag TI, 16, 5.<br />

-^ So nach Al-Khatib II, 25 Rand.<br />

^45

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