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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Der oder die Unzuchttreibende ist entweder<br />

muhsan d. h. eine verheiratete, im Vollbesitz der Bürger-<br />

und Ehren-<strong>Recht</strong>e befindliche Person, oder nicht muhsan.<br />

Die Strafe des ersteren für Unzucht ist die Steinigung.<br />

Die Strafe des letzteren für Unzucht besteht in loo<br />

Hieben und Verbannung während der Dauer eines Jahres<br />

nach einem Orte, der von dem Wohnort des Delinquenten<br />

wenigstens i% Tagereisen oder i6 Farsakh entfernt ist.<br />

§ 2. Im Sinne des Gesetzes ist muhsan (§<br />

männliche oder weibliche Person, welche<br />

a) volljährig,<br />

b) im Vollbesitz der Geisteskräfte, und<br />

c) frei ist, ferner<br />

i) diejenige<br />

d) die Möglichkeit hat in legaler Ehe die Cohabitation<br />

auszuüben.<br />

§ 3. Die Strafe des Sklaven oder der Sklavin für Un-<br />

zucht ist die Hälfte der Strafe einer freien Person.<br />

§ 4. Die Strafe für Unzucht a parte postica und Sodomiterei<br />

ist dieselbe wie für Unzucht im Allofemeinen.<br />

§ 5. V^er mit einem fremden Weibe ein unzüchtiges<br />

Benehmen treibt, ohne die Cohabitation auszuüben, wird<br />

von dem Richter bestraft mit einer diskretionären Strafe,<br />

die indessen <strong>das</strong> niedrigste Maass der oresetzlichen Strafen<br />

(40 Hiebe für den Freien, 20 Hiebe für den Unfreien)<br />

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