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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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[•jß Buch IV. Kap. i6. Landarbeit. Anmerkungen. $ 3<br />

und er sie z. B. in Folge von Krankheit nicht leistet, so steht es<br />

dem Besitzer frei den Vertrag zu lösen.<br />

Wenn sich herausstellt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Fruchterträgniss, von dem ein<br />

Theil dem Arbeiter zugesichert ist, bereits mit fremden <strong>Recht</strong>en<br />

belastet war, wenn z. B. der Besitzer bereits durch Testament<br />

dar<strong>über</strong> verfügt hatte, so steht dem Arbeiter gegen den Besitzer<br />

oder dessen Erben der Anspruch auf einen Durchschnittslohn für die<br />

geleistete Arbeit zu.

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