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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 5- Buch IV. Kap, l. Kauf und Verkauf. Anmerkungen. 283<br />

Ad b: Der rechtmässige Besitzer kann dar<strong>über</strong> verfügen, bevor<br />

er davon wieder Besitz ergriffen hat.<br />

Ad c: Bei der dritten Art von Besitz ist zu unterscheiden.<br />

Haftet weder ein <strong>Recht</strong> an dem Objekt noch eine materielle Verpflich-<br />

tung zu einer bestimmten Verarbeitung des Objekts, so darf der<br />

Besitzer dar<strong>über</strong> verfügen, bevor er noch Besitz davon ergriffen, z. B.<br />

<strong>über</strong> gemeinsamen Besitz, der in der Hand seines Mitbesitzers ist;<br />

<strong>über</strong> Besitz, der in der Hand seines Stellvertreters ist; <strong>über</strong> ein<br />

von ihm gegebenes Pfand, nachdem er es ausgelöst hat.<br />

Haftet aber an dem Objekt ein <strong>Recht</strong>, wie an dem Pfand, be- 10<br />

vor es ausgelöst ist, so kann er nicht dar<strong>über</strong> verfügen. Ferner<br />

wenn Jemand sich die Arbeit eines Schneiders oder Gerbers zur<br />

Verarbeitung von Stoffen oder Fellen dingt, kann er nicht eher<br />

dar<strong>über</strong> verfügen, weder vor der Verarbeitung noch nach derselben,<br />

als bis er den vereinbarten Lohn (Arbeitslohn) bezahlt hat. Da-<br />

gegen kann er, nachdem die Bearbeitung Statt gefunden und nachdem<br />

er den Lohn gezahlt hat, dar<strong>über</strong> verfügen. Vgl. Cap. 17.<br />

Die Besitzergreifung eines beweglichen Besitzes, wie eines<br />

Thieres oder eines Bootes, <strong>das</strong> man schleppen kann, geschieht in<br />

der Weise, <strong>das</strong>s der Käufer es transportirt nach einem Orte, der 20<br />

nicht dem Verkäufer gehört, z. B. auf die Strasse. Lässt der<br />

Käufer <strong>das</strong> Gekaufte in dem Raum des Verkäufers, so kann dies<br />

nur mit dessen Erlaubniss geschehen. Ferner muss, bevor der<br />

Transport beginnen kann, der Verkäufer <strong>das</strong> Objekt, z. B. ein Boot,<br />

ein kleines Schiff, seines Inhaltes entleert haben.<br />

Von einem Stoff od. dgl. nimmt man Besitz, indem man ihn<br />

mit der Hand fasst, auch ohne ihn aus dem Räume des Verkäufers<br />

fortzuschaffen.<br />

Von einem Immeuble, z. B. einem Acker, Bäumen, einem<br />

grossen Schiff, nimmt der Käufer dadurch Besitz, <strong>das</strong>s ihm der 30<br />

Verkäufer die Verfügung dar<strong>über</strong> <strong>über</strong>giebt, z. B. mit Uebergabe<br />

eines Schlüssels, nachdem er voiher den ihm gehörenden Inhalt<br />

ausgeleert hat. Wenn jedoch <strong>das</strong> Verkaufte nicht an dem Ver-<br />

tragsorte gegenwärtig ist, sondern anderswo, so ist eine Frist zu<br />

vereinbaren, innerhalb welcher die Besitzergreifung Statt zu finden<br />

hat. Ist <strong>das</strong> verkaufte Objekt in der faktischen Verfügung eines<br />

Anderen als des Verkäufers, so kann die Uebergabe, respektive

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