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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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-, lg Buch IV. Kap. 4. Vermögens-Sequestration. Anmerkungen. % l<br />

der verderben kann, dann die Thiere, dann der übrige bewegliche<br />

Besitz, dann der unbewegliche Be.sitz. Die Versteigerung findet<br />

statt in Gegenwart des Bankrotten und seiner Gläubiger gegen<br />

Baarzahlung in Landesmünze.<br />

Wenn bei der Versteigerung ein Gläubiger ein Objekt oder<br />

einen Theil eines Objektes findet, für <strong>das</strong> der Bankrotte ihm den<br />

Kaufpreis schuldig geblieben ist, so wird es ihm, wenn mehrere<br />

<strong>das</strong>selbe bieten, per preference zugesprochen.<br />

Die Gläubiger haben für den Unterhalt des Bankrotten und<br />

seiner Familie zu sorgen. 10<br />

Dem Bankrotten wird von seiner Habe ein jahreszeitgemässer<br />

Anzug belassen, dagegen nicht l^ettzeug und Teppiche, wohl aber<br />

ein Filzteppich und eine Strohmatte. Dem Gelehrten werden seine<br />

Bücher belassen, wenn er sie nicht entbehren kann, dem Soldaten<br />

seine WafTen und Pferde, falls er nicht freiwillig dient.<br />

Alles, was dem Bankrotten gelassen werden muss, muss für<br />

ihn, falls es in seiner Habe nicht vorhanden ist, auf Kosten der<br />

Gläubiger angeschafft werden. Nach der Versteigerung und Ver-<br />

theilung seiner Habe unter seine Gläubiger ist der Schuldner nicht<br />

verpflichtet für den unbezahlten Rest seiner Schuld etwas zu ver- 20<br />

dienen, ausgenommen wenn es sich um eine solche Schuld handelt,<br />

welche er durch Ungehorsam gegen <strong>das</strong> Gesez Gottes sich zuge-<br />

zogen hat. Eine solche muss er auch nach der Vertheilung seiner<br />

Habe noch abzahlen, damit er von der Schuld, die er sich durch<br />

jenen Ungehorsam zugezogen, frei werde.<br />

Unter der Habe des Bankrotten ist zu verstehen<br />

sein nicht belasteter Baarbesitz;<br />

seine ausstehenden Forderungen;<br />

Miethe für Nutzniessung, die ihm zusteht:<br />

laufende Einnahmen. 30<br />

Dagegen wird nicht hierher gerechnet ein Nutzen, von dem er<br />

keine Miethe bezieht, oder sonstige Arten des Besitzes, wie z. B.<br />

<strong>das</strong> widerrechtlich ihm vorenthaltene, <strong>das</strong> er nicht die Macht hat<br />

dem Usurpator abzunehmen, und abwesender Besitz, wenn er auch<br />

etwas weniger als zwei Tagereisen a loco entfernt ist, oder solcher<br />

Besitz, der ihm bestritten wird, und auf den er sein Besitzrecht<br />

nicht beweisen kann. Auch ausstehende Forderungen gegen insol-<br />

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