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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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6/8 Buch IV. Kap. 25. Depositum. Anmerkungen. % 3<br />

treffende Aufbewahrungsort um diese Zeit nicht zugänglich ist, so<br />

ist <strong>das</strong> ein genügender Grund, um die Rückgabe zu verschieben.<br />

Unter Rückgabe ist nicht zu verstehen, <strong>das</strong>s der Depositar<br />

<strong>das</strong> Objekt wieder dem Deponenten bringt oder zuführt, sondern<br />

<strong>das</strong>s _er es zu seiner Verfügung liälf^).<br />

8. Wenn der Depositar <strong>das</strong> Objekt verliert, sei es weil er es<br />

an einem ungeeigneten Aufbewahrungsort aufbewahrt oder es ver-<br />

gessen oder seinen Aufbewahrungsort einem bösen Menschen ange-<br />

geben oder es einem bösen Menschen <strong>über</strong>geben hatte, einerlei ob<br />

gezwungen oder freiwillig. Er muss dem Deponenten <strong>das</strong> Objekt 10<br />

ersetzen, fordert aber seinerseits Schadenersatz von dem Diebe.<br />

Wenn indessen ein Dieb dem Depositar <strong>das</strong> Objekt mit Gewalt<br />

entreisst, trägt er keine Verantwortung für <strong>das</strong>selbe. Ferner auch<br />

in dem Falle nicht, wenn er zwar dem Dieb gesagt hat, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Objekt sich bei ihm befinde, ihm aber nicht den speciellen Aufbe-<br />

wahrungsort angegeben hat.<br />

9. Wenn der Depositar <strong>das</strong> Depositum benutzt, wenn er z. B.<br />

ein ihm anvertrautes Pferd ohne genügenden Grund reitet. Da-<br />

gegen ist er nicht verantwortlich, wenn er <strong>das</strong> Pferd reitet, weil es<br />

für die Erhaltung desselben nothwendig ist. -o<br />

10. Wenn der Depositar den von dem Deponenten für die Auf-<br />

bewahrung des Objekts gegebenen Bestimmungen zuwiderhandelt<br />

und es dadurch zu Grunde geht. Wenn indessen die Abweichung<br />

des Depositars von den Instructionen des Deponenten darin besteht,<br />

<strong>das</strong>s er eine noch grössere Sicherheit der Aufbewahrung zu erzielen<br />

sucht und trotzdem <strong>das</strong> Objekt zu Grunde oder verloren geht, so<br />

ist er nicht verantwortlich.<br />

§ 3. Der Depositar hat als Vertrauensperson') <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, <strong>das</strong>s<br />

seine Aussage d. h. seine eidliche Aussage, er habe <strong>das</strong> Objekt dem,<br />

der Hin damit betraut, zurückgegeben, vor Gericht als entscheidend 3°<br />

angenommen werden muss und <strong>das</strong>s er nicht verpflichtet ist einen<br />

Beweis dafür beizubringen.<br />

Der Depositar theilt dies <strong>Recht</strong> mit mehreren Arten von Ver-<br />

tranenspersonen, dem Mandatar, dem Mitbesitzer, dem Geschäfts-

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