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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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CC^ Buch IV. Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen. % 4<br />

ration den Wakf vermiethet, aber vor Ablauf der Vermiethungs-<br />

dauer ausstirbt ist der Miethsvertrag erloschen.<br />

Wenn Jemand seine Arbeit einem Anderen vermiethet und<br />

darauf stirbt, ist der Miethsvertrag erloschen.<br />

Wenn Jemand seinen Sklaven vermiethet, dem er unter einer<br />

gewissen Bedingung die Freiheit versprochen hat, und diese Be-<br />

dingung mit dem Tode des Herrn erfijllt wird oder eintrifft, so ist<br />

der Vertrag aufgehoben. Wenn Jemand seinen servus orcinus oder<br />

seine Mutter-Sklavin vermiethet und darauf stirbt, ist der Mieths-<br />

vertrag aufgehoben, da <strong>das</strong> Verfügungsrecht des Vermiethers in 10<br />

diesem Fall mit seinem Tode erlischt.<br />

§ 4. Das Zugrundegehen des gemietheten Objekts hebt den<br />

Miethsvertrag auf für denjenigen Theil der Vermiethungsdauer, der<br />

dem Momente des Zugrundegehens folgt.<br />

Ueber <strong>das</strong> Zugrundegehen gelten folgende Bestimmungen:<br />

a) Es muss ein wirkliches Zugrundegehen sein, nicht ein<br />

Schadhaftwerden. Wird <strong>das</strong> Vermiethete schadhaft , <strong>das</strong> dem<br />

Miether <strong>über</strong>gebene Pferd lahm, ein Haus unbewohnbar, so steht<br />

dem Miether (wie dem Käufer) die optio zu.<br />

b) Das ganze Objekt muss zu Grunde gegangen sein. Wenn 20<br />

nur ein Theil des Hauses zu Grunde geht, aber der Rest noch be-<br />

wohnbar ist, ist der Miethsvertrag nicht annullirt, indessen steht<br />

dem Miether die optio zu.<br />

c) Der Miethsvertrag muss sich auf eine individuell bestimmte<br />

Sache beziehen. Bezieht er sich auf eine nicht individuell be-<br />

stimmte Sache und diese geht zu Grunde oder ergiebt sich als<br />

schadhaft, so kann mit Genehmigung des Miethers ein anderes einwandfreies<br />

Objekt an die Stelle gesetzt werden, wie dies Um-<br />

tauschen auch dann zulässig" ist, wenn <strong>das</strong> in erster Instanz ver-<br />

miethete Objekt weder zu Grunde gegangen noch schadhaft ge- 3°<br />

worden ist.<br />

Nach der vorherrschenden Ansicht gilt der Miethsvertrag, wenn<br />

<strong>das</strong> gemiethete Objekt zu Grunde geht , nicht mehr für den Rest der<br />

Benutzungsdauer, wohl aber für denjenigen Theil derselben, während<br />

dessen der Vermiether den Nutzen gehabt hat.<br />

Nach einer anderen Ansicht hebt <strong>das</strong> Zugrundegehen des ge-<br />

mietheten Objekts den Miethsvertrag auf und hat der Miether für

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