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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 27 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren Anmerkungen.<br />

während nach der anderen Ansicht alle zusammen, Richter und<br />

Zeugen entweder der talio unterliegen oder gemeinschaftlich <strong>das</strong><br />

Sühnegeld zu bezahlen haben, nämlich er die eine Hälfte und sie<br />

die andere.<br />

Wenn zwei Zeugen bezeugen, <strong>das</strong>s eine definitive Ehescheidung<br />

Statt gefunden habe oder <strong>das</strong>s Milchverwandtschaft zwischen zwei<br />

Eheleuten vorliege oder <strong>das</strong>s die eidliche Ehebruchsanklage (Buch I<br />

§ 41—44) Statt gefunden habe, wenn der Richter auf Grund dieses<br />

Zeugnisses die Ehe für gelöst erklärt und darauf die Zeugen ihr<br />

Zeugniss zurücknehmen, so bleibt die Ehe gelöst, aber die Zeugen 10<br />

haben der geschiedenen Frau eine Durchschnittsehegabe zu zahlen,<br />

wenn die Cohabitation Statt gefunden hat, dagegen eine halbe<br />

Durchschnittsehegabe, wenn die Cohabitation noch nicht Statt ge-<br />

funden hatte.<br />

Wenn zwei Zeugen bezeugen, <strong>das</strong>s eine Ehescheidung Statt ge-<br />

funden habe, die Ehe geschieden wird und darauf die Zeugen ihr<br />

Zeugniss zurücknehmen, wenn dann bewiesen wird, <strong>das</strong>s zwischen<br />

den Eheleuten Milchverwandtschaft bestand, bleiben jene Zeugen<br />

straflos.<br />

Wenn in einem Process um Mein und Dein die Zeugfen ihr 20<br />

Zeugniss zurücknehmen, wobei es einerlei ist, ob sie absichtlich oder<br />

unabsichtlich ein falsches Zeugniss geleistet haben, haften sie für<br />

den Schaden, Wenn sie alle ihr Zeugniss zurücknehmen, wird der<br />

zu leistende Ersatz zu gleichen Theilen <strong>über</strong> alle repartirt. Wenn<br />

dagegen nicht alle Zeugen ihr Zeugniss zurücknehmen, sondern nur<br />

einige, ist zu unterscheiden, ob noch die erforderliche Mindestzahl<br />

von Zeugen übrig bleibt oder nicht. Im ersteren Fall (wo also noch<br />

so viele Zeugen vorhanden sind, als für die Grundlage eines rechts-<br />

kräftigen Urtheils erforderlich) bleibt der Zeuge, der sein Zeugniss<br />

zurücknimmt, nach der einen Ansicht straflos, während er nach der 30<br />

anderen seinen Antheil eines Ersatzes pro rata der Anzahl der<br />

Zeugen dem durch sein Zeugniss geschädigten zu ersetzen hat.<br />

Anderen Falls, wenn nicht mehr die erforderliche Anzahl von Zeugen<br />

übrig bleibt, so ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Waren die<br />

Zeugen von vornherein nicht mehr, als vo))i Gesetz gefordert zverden.<br />

so hat der Zurücktretende (z. B. einer von zweien) pro rata der Zeugen-<br />

zahl Ersatz zu leisten (d. i. die Hälfte). War dagegen von vorn-<br />

S ach au, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>. 4^<br />

J753

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