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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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gjg Buch VI. Strafrecht 11. Anmerkungen. S 2—<br />

Der Ehemann kann entweder ein Muslim oder nicht-Muslimi-<br />

scher Unterthan des Islamischen Staates sein. Dagegen unterliegen<br />

der hostis, der den Islamischen Staatsschutz genie.ssende Fremde<br />

sowie der Unterthan eines mit dem Islamischen Lande in einem<br />

Vertr-agsverhältniss stehenden Landes nicht der Strafe für Unzucht.<br />

§ 3. Es ist einerlei, ob der Sklave Ganz-Sklave, Theil-<br />

Sklave, servus contrahens oder Mutter-Sklavin, Muslim oder Nicht-<br />

Muslim ist.<br />

Die Strafe besteht in 50 Hieben und Verbannung auf ein halbes<br />

Jahr. Die Kosten der Verbannung hat der Herr des Sklaven zu 10<br />

tragen.<br />

Ist der Delinquent ein Lohnarbeiter, der gegen Lohn einem<br />

Anderen für eine gewisse Zeit seine Arbeit zur Verfügung gestellt<br />

hat, so wird er erst nach Ablauf des Lohntermins in die Ver-<br />

bannung geschickt, falls er die zu leistende Arbeit nur am That-<br />

orte leisten kann; wenn er sie aber ebenso gut am Verbannungs-<br />

orte leisten kann, wird er sofort in die Verbannung geschickt.<br />

§ 4. Zur Strafe für Unzucht a parte postica ist zu bemerken :<br />

Excipiuntur et uxor et serva propriae. Si crimen contra eas com-<br />

missum repetitur, sceleratus punitur non poena scortationis sed 20<br />

flagellatione a judice definienda. Si non repetitur, non est poena.<br />

Wer inuhsan ist, wird gesteinigt; wer nicht nm/isan, wird ge-<br />

geisselt und verbannt. Nach einer anderen Ansicht soll der Ver-<br />

brecher unter allen Umständen getödtet werden, nach einigen durch<br />

Köpfen, nach anderen durch Steinigen; nach anderen soll eine<br />

Mauer auf ihn gestürzt und nach einer vierten Ansicht soll er von<br />

einer Höhe herabgestürzt werden.<br />

Das Opfer des Verbrechens soll, wenn es verantwortungsfahig<br />

war und sich willig dem Verbrecher ergab, gegeisselt und verbannt<br />

werden; dagegen wenn es nicht verantwortungsfähig war oder ge- 30<br />

zwungen wurde, ist es straffrei.<br />

Sodomita si muhsan est punitur lapidatione, si non est vmhsan<br />

punitur et flagellatione et exsilio. Attamen altera et praehabenda<br />

eaque est sententia sodomitam flagellatione a judice definienda esse<br />

puniendum, non poena scortationis.<br />

§ 5. Unter frctndem Weib ist diejenige zu verstehen, die nicht<br />

Gattin oder Sklavin des betreftenden ist.

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