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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch \'. Richter und f Gerichtsverfahren. Anmerkungen. 7OI<br />

auf einer etwas erhöhten Estrade oder auf einem Sessel Platz<br />

nehmen. Er soll von allen Anderen zu unterscheiden sein durch<br />

den Teppich, auf dem er sitzt, wie durch sein Gewand und seine<br />

Kopfbedeckung. Er soll so sitzen, <strong>das</strong>s er <strong>das</strong> Gesicht nach Mekka<br />

richtet und soll, nachdem er Platz genommen, zunächst Gottes<br />

Hülfe für die bevorstehende Verhandlung anrufen.<br />

Der Richter soll bei schwierigen <strong>Recht</strong>sfällen vertrauenswürdige<br />

<strong>Recht</strong>skenner, einerlei ob freie oder unfreie, Mann oder Weib, con-<br />

sultiren.<br />

Dem Richter untersteht <strong>das</strong> Gefängniss, Er muss sich <strong>über</strong> 10<br />

die Gefangenen genau unterrichten, er muss ihre Reklamationen<br />

berücksichtigen und eventuell auf Grund des Geständnisses eines<br />

Gefangenen ein neues Verfahren einleiten.<br />

Ferner muss der Richter sich <strong>über</strong> die Verhältnisse derjenigen<br />

Personen in seinem Sprengel unterrichten , welche als Vormünder<br />

oder Curatoren oder Testamentsvollstrecker fungiren, denn er führt<br />

die Aufsicht <strong>über</strong> sie; ferner <strong>über</strong> die öffentlichen Stiftungen, <strong>über</strong><br />

<strong>das</strong> von dem Richter zu verwaltende herrenlose Gut sowie <strong>über</strong> die<br />

gefundenen Gegenstände.<br />

Er muss einen Gerichtsschreiber anstellen, eine unbescholtene 20<br />

Person, wenn möglich einen Juristen, der die Protokolle führen, die<br />

Urtheile ausfertigen und die anderweitigen gerichtlichen Urkunden<br />

schreiben kann, ferner in mehrsprachigen Gegenden auch zwei Ge-<br />

richtsdolmetscher. Und wenn der Richter schwerhörig ist, muss<br />

er sich ausserdem zwei gut hörende Assistenten halten. Dol-<br />

metscher und Assistenten müssen in jedem Falle solche Personen<br />

sein, welche nach der Lehre von der Zeugenschaft eventuell in<br />

der betreffenden Sache als Zeugen fungiren könnten, denn ihre Mit-<br />

theilungen an den Richter haben rechtlich den Charakter von<br />

Zeugenaussagen und sind in der Form von Zeugenaussagen vor- 30<br />

zutragen.<br />

Die Aussagen der Parteien und die Zeugenaussagen müssen<br />

dem Richter wenigstens von zwei Dolmetschern bezw. von zwei<br />

Assistenten mitgetheilt werden, während die Rede des Richters an<br />

die Parteien oder ein Wort der einen Partei an die andere nur<br />

von fincDi Dolmetscher wiedergegeben zu werden braucht.<br />

Der Richter muss zwei Executorcn halten (s. weiter unten).

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