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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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J22 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S '<br />

Schliesslich muss der Freilasser geeignet sein <strong>das</strong> Patronat, die<br />

aus der Freilassung hervorgehende Clientelverwandtschaft zwischen<br />

ihm und seinem früheren Sklaven, zu <strong>über</strong>nehmen. Der Theil-Sklave<br />

d. i. derjenige, der zu einem Theil Sklave, zu einem Theil frei ist ')<br />

und der imikätab^) genannte Sklave d. i. derjenige, der nach Ver-<br />

einbarung mit seinem Herrn durch Ratenzahlungen sich die Freiheit<br />

erwirbt, können nicht eine Freilassung verfügen, weil sie, selbst<br />

Sklaven, nicht die Patrone von Freigelassenen sein können.<br />

Der Freilasser kann eine iinöedingtc^) Freilassung auch durch<br />

einen Stellvertreter t) verfügen, nicht aber eine bedingte'^) d. i. eine lo<br />

solche, die von der Erfüllung oder dem Eintreffen gewisser Be-<br />

dingungen abhängig gemacht wird.<br />

Zu der Kategorie der bedingten Freilassung gehört auch die-<br />

jenige gegen Leistung eines Aequivalents, die einem Kaufgeschäft<br />

ähnlich ist. Wenn der Herr zu seinem Sklaven spricht ,,Ich lasse<br />

dich frei gegen lOOO Denare" oder ,,Ich verkaufe dich gegen looo<br />

Denare" und der Sklave dies Anerbieten annimmt, ist er sofort frei<br />

und hat die lOOO Denare zu zahlen.<br />

Für den Sklaven ist Bedingung, <strong>das</strong>s nicht eine dingliche unab-<br />

lösbare Belastung abgesehen von dem Anrecht auf Freilassung an 20<br />

ihm haftet. Er kann freigelassen werden:<br />

1. wenn er gar nicht belastet ist;<br />

2. wenn er mit einem dinglichen <strong>Recht</strong> belastet ist, <strong>das</strong> sein<br />

Herr jeder Zeit einseitig aufheben kann, wie z. B. ein leihweise einem<br />

Anderen zur Verfügung gestellter Sklave.<br />

3. wenn der Sklave insofern nicht mehr zur freien Verfügung<br />

seines Herrn steht, als er bereits <strong>das</strong> Anrecht auf die Freilassung<br />

hat, wie z. B. die Mutter-Sklavin. Sie hat <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> mit dem Tode<br />

ihres Herrn, des Vaters ihres Kindes, frei zu werden. Trotzdem<br />

kann ihr Herr sie vordem jeder Zeit freilassen. 30<br />

4. wenn der Sklave in einer Weise belastet ist, <strong>das</strong>s der Herr<br />

diese Belastung nicht jeder Zeit einseitig aufheben kann, in einer an-<br />

deren Weise als sub nr. 3, aber so, <strong>das</strong>s der Herr ihn verkaufen kann,<br />

*) Oder servus contradiialis.<br />

3) i^^ 4) J^^ 5) ^^

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