20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

5 15 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. 785<br />

In seiner früheren Periode, als Schafii noch in Bagdad lebte,<br />

hatte er eine andere Ansicht vertreten, nämlich diejenige, <strong>das</strong>s, falls<br />

Kameele nicht vorhanden, <strong>das</strong> Siihnegeld ein für alle Mal in Gestalt<br />

einer bestimmten Geldsumme zu zahlen sei, nämlich <strong>das</strong> erhöhte<br />

Sühnegeld als 1333 V3 Denar = 16000 Dirhem und <strong>das</strong> ermässigte<br />

Sühnegeld als 1000 Denare = 12000 Dirhem. Nach anderer An-<br />

sicht galt die Summe von looo Denaren ohne Unterschied für beide<br />

Arten des Sühnegeldes.<br />

§ 15. Ad a) Es ist hierbei gleichgültig, ob der tödtende inner-<br />

halb des Gebietes von Mekka stand und der getödtete ausserhalb, 10<br />

oder auch umgekehrt. Die Beurtheilung eines solchen Falles ist<br />

dieselbe, wenn beide ausserhalb des heiligen Gebietes standen, aber<br />

der Pfeil, der den Tod verursacht hat, durch die Luft des heiligen<br />

Gebietes geflogen ist.<br />

Wenn ein Nicht -Muslim einen Nicht -Muslim im Gebiete von<br />

Mekka tödtet, findet die Erhöhung des Sühnegeldes nicht Statt.<br />

Die Erhöhung des Sühnegeldes tritt ferner nicht ein, wenn<br />

die unabsichtliche Tödtung Statt gefunden im heiligen Gebiet von<br />

Medina oder unter Mekkapilgern innerhalb der heiligen Grenzen<br />

des Higäz, wo der Pilger <strong>das</strong> vorschriftsmässige Pilgergewand tragen 20<br />

muss, mit Ausnahme des Gebiets von Mekka.<br />

Ad b) Es ist einerlei, ob der getödtete ein Muslim oder Nicht-<br />

Muslim ist.<br />

Die genannten Monate sind der 11., 12., i. und 7. des<br />

Mondjahres.<br />

Ad c) Das Eheverbot zwischen dem tödtenden und dem getödteten<br />

Individuum muss auf Blutsverwandtschaft beruhen. Denn wenn<br />

sie auf Verschwägerung und Milchverwandtschaft beruht, wird <strong>das</strong><br />

Sühnegeld für unabsichtliche Tödtung eines auf solche Weise mit<br />

dem Tödtenden verwandten Opfers nicht erhöht. Vgl. Buch I 30<br />

§11. Es ist dabei einerlei, ob der getödtete Muslim oder Nicht-<br />

Muslim, ein männliches oder ein weibliches Individuum ist.<br />

Die in diesem Paragraphen bestimmte Erhöhung des Sühne-<br />

geldes für eine unabsichtliche Tödtung, die unter den angegebenen<br />

erschwerenden Umständen eingetreten ist, gilt ebenfalls für Glieder-<br />

verletzung oder Zerstörung eines Sinnesorgans, begangen unter den<br />

S ach au, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>. 5^

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!