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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. 22. Geschenk. Anmerkungen. Ö^I<br />

Die Regel, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> nicht verkaufbare nicht verschenkbar ist<br />

erleidet gleichfalls einige Ausnahmen:<br />

a) Wenn man ein Stück Oedeland einfriedigt, ohne es zu be-<br />

bauen, gewinnt man dadurch einen Anspruch auf <strong>das</strong> betreffende<br />

Oedeland. Diesen Anspruch kann man verschenken, nicht aber<br />

verkaufen.<br />

b) Die Wolle und Haut eines Opferthieres kann man ver-<br />

schenken, nicht verkaufen.<br />

c) Feldfrüchte können vor Beginn der Reife ohne die Be-<br />

dingung sofortigen Schneidens verschenkt, nicht aber verkauft werden. 10<br />

Vgl. Kap. I S 14-<br />

d) Ein werthloses , nicht nutzbares Objekt wie z. B. zwei<br />

Weizenkörner kann nicht verkauft, wohl aber verschenkt werden.<br />

Vgl. Kap. I § 2.<br />

Etwas unbestimmtes wie z. B. einen von diesen beiden Sklaven,<br />

etwas gesetzlich unreines, etwas verlorenes, einen flüchtigen Sklaven<br />

kann man weder verkaufen noch verschenken. Dagegen darf A<br />

eine ihm gehörige Sache, die ihm von B widerrechtlich vorenthalten<br />

(usurpirt) wird, wohl verkaufen oder verschenken, aber nur an den-<br />

jenigen, der die Macht hat <strong>das</strong> Objekt aus der Hand des Usur- 20<br />

pators zurückzunehmen.<br />

§ 2. Die Schenkung wird perfekt durch die mit Erlaubniss<br />

des Schenkenden erfolgende Besitzergreifung^) von Seiten des Be-<br />

schenkten. Anders ausgedrückt: Der Schenkende muss <strong>über</strong>geben-),<br />

der Beschenkte entgegennehmen. Wenn vor erfolgter Besitz-<br />

ergreifung der Schenkende oder der Beschenkte stirbt und die<br />

Schenkung nicht zurückgenommen wird, geht sie ohne Weiteres auf<br />

den Erben oder die Erben des Schenkenden <strong>über</strong>. Was hier von<br />

dem Geschenk gesagt ist, gilt in gleicher Weise vom Almosen, wie<br />

von der Attention, ebenso von der Schenkung eines Vaters an sein 30<br />

unmündiges Kind. Erst durch die Besitzergreifung wird <strong>das</strong> Ge-<br />

schenkte Besitz des Beschenkten.<br />

Ausgeschlossen ist dies bei einem implicite-Geschenk. Wenn<br />

A zu B spricht: „Lass um meinetwillen deinen Sklaven umsonst

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