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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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202 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. % 3<br />

h) der allgemeine Hrbe bekommt einen geringeren Antheil^j,<br />

als er sonst bekommen würde. Wenn die Erben eine Schwester<br />

und eine Tochter sind, so erbt die erstere nel'e?i der letzteren als<br />

allgemeine Erbin, während sie sonst Resterbin ist (s. S. 197); die<br />

Tochter erbt als Quoten-Erbin Vzi die Schwester den Rest, d. i. %.<br />

Wenn aber die Erben eine Schwester und ein Bruder sind, so ver-<br />

leiht der Bruder der Schwester, die sonst Quoten-Erbin ist, den<br />

Charakter einer allgemeinen Erbin (s. ^ 15J, und da ausserdem der<br />

männliche Erbe <strong>das</strong> Doppelte von dem Antheil des weiblichen Erben<br />

bekommt, so erbt die Schwester in diesem Fall nur ^/. (der Bruder 7,), 10<br />

also Ye weniger (in Folge des Vorhandenseins des Bruders) als in<br />

dem ersteren Fall.<br />

c) der Erbe bekommt einen allgemeinen (nicht quotisirten) TheiP)<br />

anstatt einer Quote. Es erbt z. B. die Tochter als Quoten-Erbin 7^.<br />

wenn sie keinen Bruder hat; dagegen nur '/i ^Is allgemeinen An-<br />

theil, wenn sie einen Bruder hat.<br />

d) der Erbe bekommt eine Quote anstatt eines allgemeinen<br />

Antheils. Der Grossvater erbt, wenn keine Brüder des Erblassers<br />

vorhanden sind, als allgemeiner Erbe; dagegen erbt er als Quoten-<br />

Erbe, wenn Brüder des Erblassers vorhanden sind. 20<br />

e) ein Erbe einer Quote erhält deshalb, w^eil mehrere Erben<br />

derselben Art vorhanden sind, weniger als er erhalten würde, wenn<br />

er der einzige Erbe der Quote wäre. So erben zwei Töchter als<br />

Quoten-Erben ^3; die Töchter bekommen aber auch nicht mehr, wenn<br />

ihrer noch so viele sind.<br />

f) ein allgemeiner Erbe erhält deshalb, weil mehrere Erben<br />

gleicher Art vorhanden sind, weniger als er erhalten würde, wenn<br />

er der einzige Erbe seiner Art wäre. Die Söhne z. B. erben als<br />

allgemeine Erben <strong>das</strong>jenige, was ihnen zukommt, gemeinschaftlich,<br />

mögen ihrer auch noch so viele sein. 30<br />

Die in 5 3 gegebene Aufzählung der Personen, welche nicht<br />

von der Erbschaft ausgeschlossen werden können, bedarf der Er-<br />

läuterung.<br />

Gatte und Gattin können nie zusammen erben 3;. Die Un-<br />

3) Vgl. jedoch Baguri II, 72, 24— 28. Wenn der Erblasser ein<br />

Vermisster ist, im Uebrigen gänzlich unbekannt; wenn nun eine

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