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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ ig Buch IL Freilassung. Anmerkungen. 167<br />

seitdem der Vertrag der manumissio contractualis geschlossen worden,<br />

theilt <strong>das</strong> Loos der Mutter in Freiheit und Sklaverei. Das Kind<br />

ist Sklave des Herrn der Mutter, solange diese nicht ihre Termin-<br />

zahlungen absolvirt hat. Während dieser Zeit gelten für <strong>das</strong> Kind<br />

folgende Bestimmungen:<br />

a) Wenn es getödtet wird, hat der Herr <strong>das</strong> Anrecht auf die<br />

Erstattung des Werthes desselben;<br />

h) <strong>das</strong> Kind hat, sobald es erwerbsfähig geworden, sich selbst<br />

seinen Unterhalt zu verdienen;<br />

c) wenn es ein Blutverbrechen begeht, hat es aus Eigenem <strong>das</strong> 10<br />

Blutgeld zu bezahlen;<br />

d) wenn <strong>das</strong> Kind ein Mädchen ist und verheirathet wird, wird<br />

die Ehegabe ihr Eigenthum;<br />

e) wenn <strong>das</strong> Kind mehr verdient als es braucht, wird dieser<br />

Erwerb reservirt und wird freies Eigentum desselben, nachdem es<br />

die Freiheit erlangt, dagegen Besitz des Herrn, wenn <strong>das</strong> Kind die<br />

Freiheit nicht erlangt (wenn die Mutter schliesslich nicht im Stande<br />

ist die ihr obliegenden Terminzahlungen zu leisten).<br />

Es steht übrigens dem Herrn frei, mit dem Kinde seiner serva<br />

contrahens einen selbstständigen Contrakt der manumissio con- 20<br />

tractualis zu vereinbaren (falls <strong>das</strong> Kind frf/ker frei zu werden wünscht,<br />

als es ex jure matvis frei werden kann).<br />

Nach einer Ansicht fliessen die <strong>Recht</strong>sansprüche des Kindes der<br />

serva mater contrahens dem Herrn der Mutter, nach anderer der<br />

Mutter desselben zu. Daher hat entweder jener oder diese <strong>das</strong><br />

<strong>Recht</strong> auf <strong>das</strong> Sühngeld, falls <strong>das</strong> Kind getödtet wird.<br />

Die Leistung der sämmtlichen Terminzahlungen ist die Be-<br />

dingung für <strong>das</strong> Freiwerden des Sklaven. Es wird auch nicht der<br />

geringste Theil von ihm frei, bevor er nicht sämmtliche Termin-<br />

zahlungen geleistet hat. Dieselbe Wirkung wie die Leistung der 30<br />

sämmtlichen Terminzahlungen haben folgende zwei Dinge:<br />

erlässt;<br />

i) wenn der Herr seinem servus contrahens die Terminzahlungen<br />

2) wenn der servus contrahens seinem Herrn, anstatt die Termin-<br />

zahlungen zu leisten, eine entsprechende Anweisung auf eine dritte<br />

Person giebt, d. h. ihm eine Forderung gegen eine dritte Person<br />

cedirt.

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