20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 8— Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. 21^<br />

Dasselbe gilt von der Sohnestochter. Wenn neben ihr ein<br />

Sohnessohn, sei er ihr Bruder oder ihr Vetter vorhanden ist, so<br />

erbt sie als allgemeine Erbin die Hälfte von dem Erbtheil des<br />

Sohnessohns.<br />

Wenn ein Erblasser eine Sohnestochter und einen Sohn hinter-<br />

lässt, so schliesst der letztere die erstere von der Erbschaft aus.<br />

Wenn der Erblasser eine eigene Tochter und eine Sohnes-<br />

tochter hinterlässt, so erbt die Tochter ^2 und die Sohnestochter '/ö<br />

(nach § 13 c), beide zusammen ^jy<br />

Zu § 8 c. d: Wenn der Erblasser eine Tochter und einen Sohn, 10<br />

also Bruder und Schwester hinterlässt, oder eine Tochter und seinen<br />

Vater, so haben diese beiden männlichen Erben die Wirkung, <strong>das</strong>s<br />

die Tochter neben ihnen als allgemeine Erbin erbt, nämlich die<br />

Hälfte von dem Antheil des Bruders oder Grossvaters. Vgl. S. 200^).<br />

Wenn nicht eine Schwester vorhanden ist, sondern mehrere<br />

(germanae et consanguineae) , so erben sie zusammen ^jy Vgl.<br />

§ II e. d.<br />

Wenn der Erblasser einen Sohn hinterlässt, so ist seine (des<br />

Erblassers) Schwester von der Erbschaft ausgeschlossen.<br />

Wenn der Erblasser neben der Tochter eine Schwester hinter- 20<br />

lässt, macht die erstere die letztere zur allgemeinen Erbin. Es<br />

erbt also<br />

die Tochter ^/a<br />

die Schwester als allgemeine Erbin den Rest.<br />

Zu 5 8e: Wenn neben dem Ehemann Kinder oder Sohnes-<br />

kinder vorhanden sind, so erbt er nicht 72? sondern ^j^. Vgl. § 9a.<br />

Es ist in diesem Fall gleichgültig, ob die Kinder von ihm gezeugt<br />

sind oder von einem anderen (früheren) Ehemann seiner Frau, also<br />

ob sie seine rechten oder seine Stiefkinder sind.<br />

§ 9. Zu § 9a: Die Erblasserin ist in diesem Fall eine Ehefrau. 30<br />

Bei den Kindern oder Sohnes-Kindern (Tochter-Kinder kommen<br />

nicht in Betracht) ist es einerlei, ob sie von dem <strong>über</strong>lebenden Ehe-<br />

manne gezeugt sind oder ob sie aus einer früheren Ehe der Erb-<br />

lasserin mit einem anderen Manne herstammen.<br />

^) Hier ist nur von Geschwistern die Rede, die von denselben<br />

Eltern oder demselben Vater abstammen. Die soror uterina erbt<br />

Ve nach g 13 g.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!