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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 16 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. ^25<br />

Zeugniss eines Mannes und zweier Weiber beweisen kann, wobei<br />

es einerlei ist, ob <strong>das</strong> fragliche Besitzrecht von anderer Seite an-<br />

gefochten wird oder nicht. Nach anderer Ansicht soll der Richter<br />

die Sache auch dann annehmen und untersuchen, wenn die Parteien<br />

ihre Besitzrechte nicht beweisen können.')<br />

§ 16. Die Lehre vom Processverfahren bezieht sich auf fünf<br />

Gegenstände:<br />

Die Klage oder Forderung,<br />

den Beweis,<br />

die Antwort der Gegenpartei, sei sie ein Geständniss oder 10<br />

eine Leugnung,<br />

den Eid, und<br />

die Ablehnung des Eides.<br />

Der Beweis ist entweder:<br />

Die Aussage zweier Männer<br />

oder die Aussage eines Mannes und zweier Weiber.<br />

Eventuell kann der Richter auch die Aussage eines Zeugen<br />

und einen Eid als Beweis gelten lassen. Die Zeugen müssen dem<br />

Richter als unbescholten bekannt sein; ist <strong>das</strong> nicht der Fall, so ist<br />

er verpflichtet ihre Unbescholtenheit constatiren zu lassen, selbst dann 20<br />

wenn die Gegenpartei gegen die Zeugen nichts einzuwenden hat.<br />

Denn die Unbescholtenheit der Zeugen oder eventuell die Con-<br />

statirung derselben gehört zu den Anrechten Gottes.<br />

Der Fordernde darf sich erst dann des von ihm geforderten<br />

Objektes bemächtigen, nachdem der Richter oder sein Beauftragter<br />

es ihm durch richterliches Urtheil zugesprochen hat, sofern der Fordernde<br />

z. B. <strong>das</strong> Blutgeld für Mord, Todschlag oder Verwundung<br />

fordert, oder die Bestrafung eines Verleumders, die Lösung einer<br />

Ehe in Folge der eidlichen Ehebruchsanklage des Ehemannes<br />

(Buch I, § 41— 44); wenn eine Ehefrau die Lösung ihrer IChe in 30<br />

Folge eines Abstinenzschwures ihres Mannes verlangt (Buch I,<br />

,*^ '>^'^), wenn Jemand die Vollziehung eines Ehevertrages fordert oder<br />

wenn er nach einer redintegrirbaren Scheidung die Rückkehr der<br />

geschiedenen Frau in die Ehe verlangt (sie reklamirt, s. Buch I<br />

5 36). Wenn indessen Jemand, der <strong>das</strong> Anrecht auf ein Blutgeld<br />

Elkhatib II, 289; Nihaje YIII, 124. 125.

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