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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 20 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. i5q<br />

wird, und<br />

i) <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Verfügungsrecht ihres Herrn <strong>über</strong> sie beschränkt<br />

2) <strong>das</strong>s sie mitsammt ihrem Kinde, respektive Kindern mit dem<br />

Tode ihres Herrn die Freiheit erlangt. Die hierauf bezüglichen<br />

Gesetzesbestimmungen haben ihre Wurzel nicht im Koran, sondern<br />

in der Tradition.<br />

Der Herr der betrefifenden Sklavin muss in diesem Falle die<br />

folgenden Bedingungen erfüllen:<br />

a) er muss volljährig sein;<br />

b) er kann bei vollem Verstände sein oder auch wahnsinnig lo<br />

oder als Verschwender unter Curatel stehen;<br />

c) er darf nicht als Bankrotteur unter Curatel stehen;<br />

d) er muss ein Freier sein oder wenigstens zum Theil frei,<br />

d. i. ein Theilsklave;<br />

e) er darf nicht ein servus contrahens sein.<br />

Wenn ein vom Islam Abtrünniger im Unglauben stirbt, erlangt<br />

die ihm gehörige Muttersklavin, die Mutter seines Kindes, nicht<br />

die Freiheit durch seinen Tod; wenn er dagegen vor seinem Tode<br />

zum Islam zurückkehrt, wird seine Muttersklavin durch seinen<br />

Tod frei. 20<br />

Der Herr kann ferner Muslim oder Nicht-Muslim sein. Auch<br />

ist die Wirkung dieselbe, ob der Herr freiwillig oder gezwungen,<br />

in voller Kenntniss der Verhältnisse oder ohne solche <strong>das</strong> Kind<br />

gezeugt hat.<br />

In dem Commentar zu der Stelle „Wenn Jemand seiner Sklavin<br />

beiwohnt" wird <strong>das</strong> Besitzrecht sehr weit ausgedehnt. Er muss ein<br />

Besitzrecht an der Sklavin haben, wenn auch nur ein sehr geringes.<br />

Er muss sie entweder ganz oder theilweise besitzen oder virtuell<br />

(wie der Vater die Sklavin seines Sohnes) ').<br />

Für den Fall, <strong>das</strong>s die Sklavin nicht einen Herrn, sondern zwei 30<br />

Herren, A und B, hat, gelten folgende Bestimmungen:<br />

Wenn A die Sklavin zur Muttersklavin macht, so erstreckt<br />

sich <strong>das</strong> Privilegium derselben auch auf den Antheil des B, falls A<br />

ihm den Werth desselben ersetzen kann. Ist er dazu nicht im<br />

^) Die letztere Art der Construction eines Besitzbegriffes wird<br />

tiUi\ (Ma-^ genannt. Baguri II, 395, 6/7.

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