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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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o I Buch IV. Kap. 8. Persönliche Bürgschaft. Anmerkungen. 407<br />

gegen protestiren, und im Streitfall wird zu seinen Gunsten ent-<br />

schieden, wenn er einen ausreichenden Grund anführen kann.<br />

Andern Falls gilt die Stellung oder Präsentation des Schuldners<br />

als rechtmässig, und falls er sich weigert, seiner Pflicht zu genügen,<br />

kann er von dem Bürgen vor den Richter gebracht werden. Ist<br />

ein Richter nicht vorhanden, so verschafft der Bürge sich zwei<br />

Zeugen, um durch ihr Zeugniss zu beweisen, <strong>das</strong>s er seiner Bürgen-<br />

Pflicht eenügft hat.

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