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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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02 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S SS—5^<br />

Wenn der Besitzer einer Sklavin, der er beigewohnt hat, ihr<br />

gegen<strong>über</strong> eine Imnumisirungs-Frist beobachtet und ihr dann die<br />

Freiheit schenkt, kann sie sich sofort, ohne nach ihrer Freilassung<br />

eine Immunisirungs-Frist innezuhalten, verheirathen. Ist aber die<br />

Sklavin eine Muttersklavin, so muss sie, bevor sie eine Ehe eingehen<br />

kann, nochmals eine Immunisirungs-Frist innehalten. Diese Unter-<br />

scheidung beruht darauf, <strong>das</strong>s die Muttersklavin insofern nach Ana-<br />

logie einer verheiratheten Frau zu behandeln ist, als sie, wie die<br />

letztere nach Lösung ihrer Ehe eine Wartezeit, so ihrerseits eine<br />

Immunisirungs-Zeit innehalten muss. lo<br />

Die freigelassene Sklavin, Muttersklavin oder nicht, kann heirathen,<br />

wen sie will, ihren frühern Herrn oder einen Fremden. Wenn<br />

die frühere Muttersklavin ihren Herrn heirathet, braucht sie keine<br />

Immunisirungs-Frist zu halten; wenn sie aber einen Fremden heirathet,<br />

muss sie vorher sich immunisiren.<br />

Falls in Angelegenheit der Immunisirung Streit entsteht, gelten<br />

folgende Regeln:<br />

Wenn die Sklavin behauptet die Menstruation gehabt zu haben<br />

und der Mann es leugnet, gilt die Aussage der Frau.<br />

Wenn die Sklavin ihrem Herrn die Beiwohnung versagt, er aber 30<br />

vor Gericht aussagt, <strong>das</strong>s sie ihm <strong>das</strong> Ende ihrer Immunisirung-Frist<br />

mitgetheilt habe, so gilt die Aussage des Mannes.<br />

Wenn der Mann gesteht seiner Sklavin beigewohnt zu haben,<br />

aber <strong>das</strong> von ihr geborene Kind als <strong>das</strong> seinige nicht anerkennt und<br />

behauptet, <strong>das</strong>s er seit der letzten Beiwohnung eine Immunisirungs-<br />

Zeit ihr gegen<strong>über</strong> beobachtet habe, wird ihm <strong>das</strong> Kind aberkannt.<br />

Wenn aber die Sklavin leugnet, <strong>das</strong>s die Immunisirung Statt<br />

gefunden habe, wird dem Manne der Eid auferlegt. Schwört er,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind nicht von ihm herrühre, so gilt seine Aussage.<br />

Wenn die Sklavin behauptet Muttersklavin zu sein, ihr Herr 30<br />

aber leugnet ihr beigewohnt zu haben, während sie ein Kind hat,<br />

so ist sei/ic' Aussage massgebend, auch ohne <strong>das</strong>s er schwört. Wenn<br />

er aber zugiebt ihr beigewohnt zu haben, wird <strong>das</strong> Kind als sem<br />

Kind und die Sklavin als Muttersklavin anerkannt.<br />

§ 56. Ueber die Milchverwandtschaft als Ehehinderniss s. § 1<br />

und oben S. 31. 32.<br />

Milchverwandtschaft entsteht dadurch, <strong>das</strong>s die Milch einer Frau

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