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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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468 Buch IV. Kap. 12. Darlehn. Anmerkungen. S 2<br />

d) Wenn A dem B ein Stück Land borgt, damit B seinen<br />

muslimischen Todten darin beerdige, so kann er <strong>das</strong> Land zurück-<br />

fordern, solange die Beerdigung noch nicht stattgefunden; hat aber<br />

die Beerdigung stattgefunden, kann er es nicht früher zurückfordern<br />

als bis der Leichnam vollständig verwest ist.')<br />

Wenn der Leihgeber <strong>das</strong> Ausgeliehene reklamirt, haftet der<br />

Leihnehmer für den Nutzen, den ihm <strong>das</strong> Objekt gewährt, erst von<br />

dem Momente ab, wo er die Reklamation erfährt, d. h. für jede<br />

<strong>über</strong> diesen Moment hinausgehende Benutzung schuldet er dem Leih-<br />

geber Entschädigung. ic<br />

Sobald der Leihnehmer die Reklamation des Leihgebers er-<br />

fährt, muss er <strong>das</strong> Entliehene zurückgeben.<br />

Wenn der Leihnehmer stirbt oder geisteskrank wird, muss der<br />

Erbe oder der Vormund <strong>das</strong> Entliehene sofort dem Leihgeber zu-<br />

rückgeben, wobei es einerlei ist, ob dieser die Rückgabe fordert oder<br />

nicht. Wenn Erbe oder Vormund nicht sofort zurückgeben, haben<br />

sie den Leihgeber zu entschädigen, es sei denn, <strong>das</strong>s sie eine triftige<br />

Entschuldigung für ihr Zaudern angeben können.<br />

Wenn <strong>das</strong> Leihobjekt durch den dem Leihnehmer zustehenden<br />

Gebrauch zu Grunde geht, z. B. ein Kleid dadurch, <strong>das</strong>s es getragen 2c<br />

wird, ist der Leihnehmer nicht zur Ersatzleistung verpflichtet. Er<br />

ist aber dazu verpflichtet, wenn <strong>das</strong> Objekt durch etwas anderes<br />

als den ihm zustehenden Gebrauch durch seine Schuld oder<br />

ohne dieselbe, z. B. durch ein Naturunglück, zu Grunde geht. Wenn<br />

Jemand sich einen Zugochsen geliehen hat zum Treiben eines Wasser-<br />

rades und der Ochse bei dieser Arbeit in einen Brunnen fällt und<br />

ertrinkt, so hat der Leihnehmer Schadenersatz zu leisten, weil <strong>das</strong><br />

Leihobjekt zwar bei der zuständigen Nutzung, aber nicht durch die-<br />

selbe umgekommen ist.<br />

Wenn sich Jemand einen Krug voll Wasser oder eine Tasse 3^<br />

voll Kaffee zum Trinken borgt, bezieht sich die Haftung des Leih-<br />

nehmers auf den Krug oder die Tasse, nicht auf <strong>das</strong> Wasser oder<br />

den Kaffee.<br />

^) Der Prophet, der Theologe, der Märtyrer, der Koranleser<br />

und derjenige, der ohne Lohn an den Grenzen des Islams für den<br />

Islam Wache hält, diese fünf Personen werden nach dem Glauben<br />

des Islams niemals verwesen.

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