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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g 2 Buch IV. Kap. 13. Usurpation. Anmerkungen. 489<br />

Wenn der Usurpator dem Sklaven eine Hand und einen Fuss<br />

vernichtet und dadurch der VVerth desselben um V3 verringert<br />

worden ist, so hat er bei der Rückgabe % vom Werthe des Sklaven<br />

dem Besitzer zu ersetzen, weil % mehr ist als die Hälfte. Wenn<br />

dagegen der Besitzer dem Sklaven die Hand und den Fuss ver-<br />

nichtet, während der Sklave in der Hand des Usurpators ist und<br />

der Werth des Sklaven dadurch um V3 verringert wird, hat der<br />

Usurpator nur Vö zu zahlen; denn der Besitzer selbst hat den vom<br />

Strafrecht bestimmten Werth des von ihm zerstörten Gliedes zu<br />

tragen, er hat den Werth des Sklaven um ^2 verringert, daher bleibt 10<br />

nur V6 des Gesammtverlustes übrig, <strong>das</strong> der Usurpator zu zahlen hat.<br />

Wenn <strong>das</strong> usurpirte Objekt während der Usurpation ein Wachs-<br />

thum erfährt, sei es ein solches, <strong>das</strong> mit dem Objekt naturgemäss<br />

zusammenhängt, wie z. B. wenn ein usurpirtes Thier fett wird, sei<br />

es ein solches, <strong>das</strong> eine Sonderexistenz hat, wie z. B. <strong>das</strong> Kind,<br />

<strong>das</strong> eine Sklavin während der Usurpation zur Welt bringt, so haftet<br />

der Usurpator in gleicher Weise für <strong>das</strong> Wachsthum wie für <strong>das</strong><br />

Objekt selbst, einerlei ob der Besitzer es verlangt oder nicht.<br />

Der Ersatz des Werthes für ein zu Grunde gegangenes nicht-<br />

fungibles usurpirtes Objekt ist ebenfalls verbindlich 20<br />

a) für ein fungibles Objekt, dessen Simile nicht zu beschaffen ist;<br />

b) für ein solches fungibles Objekt, <strong>das</strong> nur zu einem solchen<br />

Preise zu beschaffen ist, der <strong>über</strong> den Durchschnittspreis<br />

hinausgeht.<br />

Eine weitere Frage betreffend die Haftpflicht des Usurpators<br />

betrifft den Fall, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> usurpirte Objekt während der Usurpation<br />

sich verändert hat. Dass der Usurpator ausser dem Objekt zu-<br />

gleich auch <strong>das</strong> Wachsthum desselben zu ersetzen hat, ist bereits<br />

angegeben. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:<br />

a) Das usurpirte fungible Objekt wird in ein anderes fungibles 30<br />

Objekt verwandelt, Sesam in Sesam-Oel;<br />

b) ein fungibles Objekt in ein nicht-fungibles, Mehl in Brod;<br />

c) ein nicht-fungibles Objekt in ein fungibles, ein Schaf in Fleisch.<br />

Geht eines dieser Objekte während der Usurpation zu Grunde, so<br />

hat der Usurpator im Falle a den Sesam durch sein Simile zu er-<br />

setzen, in dem Falle b und c respektive <strong>das</strong> Mehl und <strong>das</strong> Fleisch<br />

durch die Similia, nicht durch Werthzahlung zu ersetzen. Jedoch,

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