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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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j 23— 25 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. Ijr7<br />

zum eigenen Besitz erwirbt, wird die Ehe des Herrn aufgehoben,<br />

weil der servus contrahens selbst Besitz des Herrn ist (und dieser<br />

nicht mit der Sklavin seines eigenen Sklaven verheirathet sein kann).<br />

Wenn ein freier Mann eine Sklavin unter der von ihrem Be-<br />

sitzer zu concedirenden Bedingung heirathet, <strong>das</strong>s die Kinder dieser<br />

Ehe frei sein sollen, ist eine solche Abmachung rechtsgültig.<br />

§ 24. A) ,,Wer die Sklavin eines Änderen ans Irrthuni<br />

schwängert", d. h. wenn er sich in dem Irrthum befindet, <strong>das</strong>s er<br />

die Sklavin eines Anderen für seine eigene Sklavin oder für seine<br />

freie Gemahlin hält. 10<br />

B) Wenn Jemand die eigene Sklavin aus Irrthum schwängert<br />

(wenn er z. B. zwei Frauen hat, eine freie und eine unfreie, und<br />

irrthümlich die letztere für die erstere hält), so wird auch in diesem<br />

Fall <strong>das</strong> Kind frei, aber der Vater desselben hat dem Herrn seiner<br />

Mutter den Werth des Kindes zu ersetzen.<br />

C) Wenn Jemand die Sklavin eines Änderen irrthümlich für<br />

seine eigene unfreie Gemahlin ansieht und schwängert, so ist <strong>das</strong><br />

Kind Sklave des Herrn des Weibes, und <strong>das</strong> letztere wird auch<br />

dann nicht Muttersklavin, wenn der Mann, der sie geschwängert<br />

hat, sie nachträglich zu eigenem Besitze erwirbt. 20<br />

Das in den Fällen A und B genannte freie Kind ist seinem<br />

Vater blutsverwandt.<br />

Der von dem Vater des Kindes dem Besitzer seiner Mutter<br />

zu zahlende Werth ist abzuschätzen nach dem Zustande des Kindes<br />

und den Verhältnissen sur Zeit seiner Geburt.<br />

Wenn ein Mann die Sklavin des Fiskus oder eines Anderen<br />

in voller Kenntniss <strong>über</strong> den <strong>Recht</strong>szustand derselben schwängert,<br />

verfällt er dem Strafgesetz. Das aus einer solchen Cohabitation<br />

hervorgegangene Kind ist seinem Vater nicht blutsverwandt; auch<br />

erwirbt durch eine solche Cohabitation die Sklavin nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> 30<br />

der Muttersklavin, selbst dann nicht, wenn der Mann, der sie ge-<br />

schwängert hat, sie nachträglich zu seinem Besitze erwirbt.<br />

§ 25. In der Frage, ob die Sklavin des B, die von A ge-<br />

schwängert worden und ein Kind geboren hat, nachträglich wenn<br />

sie auf irgend eine Weise, z. B. durch Kauf, Geschenk oder Erb-<br />

schaft in den Besitz von A <strong>über</strong>geht, zu diesem in <strong>das</strong> Verhältniss<br />

Sachau, Muhammedaiiisches <strong>Recht</strong>. 12

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