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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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« 2 Buch IV. Kap. 2. Vom Pränumerationskauf. Anmerkungen ^13<br />

Die Angabe des Lieferungs-Ortes ist nicht unter allen Um-<br />

ständen erforderlich, sondern nur dann, wenn der Ort, an dem der<br />

Vertrag geschlossen ist, entweder für die Uebergabe nicht geeignet,<br />

oder zwar geeignet, jedoch derartig gelegen ist, <strong>das</strong>s die Herbei-<br />

schafifung des verkauften Objektes bei einem Pr.-Kauf mit Lieferungs-<br />

Termin Kosten verursacht.<br />

Wenn der Verkäufer <strong>das</strong> verkaufte Objekt zur Stelle bringt,<br />

ist der Käufer verpflichtet und kann ev. vom Richter gezwungen<br />

werden es anzunehmen, wenn er nicht einen triftigen Grund zur<br />

Verweigerung der Annahme hat. Er darf die Annahme verweigern, lo<br />

wenn bei einem Pr.-Kauf mit Lieferung zu ei?iem Termin der Ver-<br />

käufer <strong>das</strong> Objekt vor dem Termin bringt und es für seine Unter-<br />

haltung oder Unterbringung Auslagen erfordert, oder wenn z. B.<br />

kritische Zeiten des Kriegs oder der Rebellion sind, wo dem Be-<br />

sitze Gefahr droht. Wenn aber solche Gefahren oder Nachtheile<br />

für den Käufer nicht vorhanden sind und der Verkäufer aus einem<br />

legitimen Grunde vor dem Termin <strong>das</strong> Objekt zu <strong>über</strong>geben wünscht,<br />

z. B. weil er fürchtet, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt zur Zeit des Termins nicht<br />

mehr vorhanden sein könne, so kann der Käufer zur Annahme<br />

durch den Richter gezwungen werden, oder eventuell nimmt der 20<br />

Richter <strong>das</strong> Objekt an sich, als ob der Käufer gar nicht zu-<br />

gegen wäre.<br />

Ist der Pr.-Kauf ein solcher viit sofortiger Lieferung oder ist<br />

er zweitens ein solcher mit Lieferung zu einem Termiti und der<br />

Verkäufer bringt <strong>das</strong> Objekt, nachdem der Termin fällig geworden,<br />

zur vereinbarten Lieferungsstelle, so muss der Käufer es ajmeJimen,<br />

ist aber nicht verpflichtet ihm die Quittung für die Lieferung des<br />

gekauften Objektes zu ertheilen, ') wenn der Verkäufer <strong>das</strong> Objekt<br />

bringt, um z. B. ein Pfand auszulösen oder um eine Bürgschaft, die<br />

Jemand für ihn <strong>über</strong>nommen hat, abzulösen, nicht zu dem Zweck, 30<br />

um sich der durch den Pr.-Verkauf ihm auferlegten Pflicht zu ent-<br />

ledigen. Wenn dagegen der Verkäufer <strong>das</strong> Objekt bringt, lediglich<br />

um seiner aus dem Pr.-Verkauf entstammenden Pflicht zu genügen,<br />

so hat der Käufer nur die Wahl zwischen zwei Dingen: entweder<br />

muss er <strong>das</strong> Objekt annehmen oder auf seine Forderung verzichten.

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