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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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l^A Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S 19<br />

I.<br />

Wenn X einen servus contrahens ermordet, so hat der Herr<br />

des Sklaven <strong>das</strong> jus talionis gegen X, sofern der Herr und X vom<br />

Standpunkt des Strafrechts denselben Rang einnehmen. S. Buch IV.<br />

Theil I ^ 5 d. Wenn dagegen der Mörder (z. B. ein Christj unter<br />

dem Range des Herrn feines Muslim) steht, so hat er dem Herrn<br />

den Werth des Sklaven zu ersetzen.<br />

Wenn der Herr selbst seinen servus contrahens ermordet, so<br />

hat er, falls er mit Absicht gehandelt, ä/e Busse ^) zu leisten (B. IV,<br />

Theil I § 20), d. h. entweder einen muslimischen Sklaven frei zu kaufen 10<br />

oder zwei Monate hinter einander zu fasten, und verliert seine Unbe-<br />

scholtenheit*). Durch den Tod des Sklaven ist seine manumissio c.<br />

erloschen, er ist als Sklave gestorben. Wenn der Herr seinen servus<br />

contrahens an einer der Extremitäten verwundet, hat er ihm <strong>das</strong><br />

Sühngeld zu zahlen, als wenn er einen Fremden ermordet hätte.<br />

Denn die manumissio c. bleibt in Kraft, und in Folge dessen nimmt<br />

der servus c. gegen<strong>über</strong> seinem Herrn die Stellung eines Freien ein.<br />

2.<br />

Wenn der servus contrahens schien Herrn ermordet oder ab- 20<br />

sichtlich verwundet, so unterliegt er entweder dem jus talionis oder<br />

er muss die Entschädigung zahlen, und zwar aus dem, was er<br />

momentan besitzt und was er in Zukunft erwirbt. Er gilt gegen-<br />

<strong>über</strong> seinem Herrn gleich einem Fremden. Kann er dagegen diese<br />

Entschädigung nicht leisten, so steht es dem Herrn oder eventuell<br />

dessen Erben frei die manumissio contractualis zu annulliren.<br />

Wenn der servus contrahens einen A?ideren oder Fremden<br />

(nicht seinen Herrn) ermordet oder absichtlich verwundet, so gilt<br />

der servus c. gegen<strong>über</strong> seinem Opfer als Sklave. Nach der Lehre<br />

Schafei's in seiner ersten Periode musste der Attentäter, falls der 30<br />

Inhaber des Blutrechts von der talio absah, <strong>das</strong> gesetzliche Sühn-<br />

'ifiSS\<br />

^) Er wird ^^jt^ was aber nicht viel bedeutet, denn er kann<br />

seine Unbescholtenheit jeder Zeit durch die Reue ^y^L? wiedergewinnen<br />

d. h. durch eine Erklärung seiner Reue und Versprechen<br />

der Besserung u. s. w. Das ^\<br />

bescholtenheit.<br />

ist <strong>das</strong> Gegentheil von d^\oS Un

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