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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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272 Buch IV. Kap. I. Verkauf und Kauf. Text. S 8—15<br />

§ 8. Es ist nicht gestattet, eine Art Lebensmittel<br />

ofegfen dieselbe Art zu verkaufen ausser in grleichen Be-<br />

träeen bei sofortio^er Lieferunor.<br />

§ 9. Es ist gestattet, eine Art Lebensmittel gegen<br />

eine, andere in ungleichen Beträgen bei sofortiger Lieferung<br />

zu verkaufen.<br />

§ 10. Der Verkauf einer Sache, die im Moment des<br />

Vertrags nicht individuell genau bekannt ist und von der<br />

es nicht feststeht, <strong>das</strong>s der Verkäufer sie liefern kann, ist<br />

unorültio-.<br />

§ II. Die beiden Contrahenten haben <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der<br />

optio, solange sie sich noch nicht von einander getrennt<br />

haben.<br />

§ 12. Es steht den Contrahenten frei, eine dreitägige<br />

Optionsfrist miteinander zu vereinbaren.<br />

§ 13- Wenn an dem verkauften Objekt ein Fehler<br />

gefunden wird, kann der Käufer es zurückgeben.<br />

§ 14. Fruchtarten dürfen ohne den Stamm oder Stiel,<br />

an dem sie wachsen, und ohne die Clausel, <strong>das</strong>s der<br />

Käufer sie sofort schneiden lässt, nicht eher verkauft<br />

werden als nach Beginn der Reife.<br />

§ 15. Es ist nicht gestattet, Ribä- Objekte (s. § 9)<br />

ofeo-en ihresgleichen im frischen Zustande zu verkaufen.<br />

Ausgenommen ist hiervon die Milch, deren verschiedene<br />

Arten gegen einander verkauft werden dürfen.

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