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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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gCQ Buch IV. Kap. 23. Das Finden verlorener Sachen. % 3<br />

Finder ermächtigen etwas von dem Objekt zu verkaufen, um damit<br />

die Kosten der Ankündigung zu decken.<br />

Will dagegen der Finder <strong>das</strong> Objekt zum Besitz erwerben,<br />

muss er es annonciren und selbst die Kosten der Ankündigung<br />

tragen, einerlei ob definitiv <strong>das</strong> Objekt in seinen Besitz <strong>über</strong>geht<br />

oder nicht. Dasselbe gilt für den Fall, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Fundobjekt nicht<br />

Besitz, sondern Halbbesitz ist, also z. B. etwas unreines. Wenn der<br />

Finder eine unter Curatel stehende Person ist, so darf aus ihrem<br />

Vermögen nichts für die Kosten der Ankündigung entnommen<br />

werden, sondern ihr Vormund ist gehalten den Richter um Be- 1°<br />

Schaffung der erforderlichen Mittel anzugehen.<br />

Ist <strong>das</strong> Objekt geringwerthig, so braucht der Finder es nicht<br />

ein Jahr lang anzukündigen, sondern nur eine Zeit lang, nach deren<br />

Ablauf in aller Wahrscheinlichkeit <strong>das</strong> Objekt für den Besitzer kein<br />

Interesse mehr hat. Ist es etwas allgemein werthloses, so kann der<br />

Finder frei dar<strong>über</strong> verfügen.<br />

Nach Ablauf der Ankündigungsfrist kann der Finder <strong>das</strong><br />

Fundobjekt in Besitz^) nehmen, bleibt aber dafür haftbar. Es gilt<br />

als sein Erwerb, <strong>über</strong> den er verfügen darf.<br />

Wenn der Besitzer sich einfindet, nachdem der Finder <strong>das</strong> Ob- 20<br />

jekt in Besitz genommen, und <strong>das</strong> Objekt noch existirt, können sie<br />

sich dahin einigen, <strong>das</strong>s der Finder es dem Besitzer zurückgiebt oder<br />

<strong>das</strong>s er dem Besitzer irgend ein Aequivalent zahlt.<br />

Wenn der Besitzer <strong>das</strong> Fundobjekt reklamirt, muss er sein Besitzrecht<br />

beweisen, es sei denn, <strong>das</strong>s er als Besitzer der Sache dem<br />

Finder bekannt ist, in welchem Falle sie ihm ohne Beweis <strong>über</strong>-<br />

geben werden muss.<br />

Wenn Jemand A, der behauptet Besitzer des Fundobjekts zu<br />

sein, es beschreibt, so <strong>das</strong>s der Finder seinen Anspruch für be-<br />

gründet hält, darf er ihm <strong>das</strong> Objekt <strong>über</strong>geben. Wenn nun, nach- TP<br />

dem er es ihm <strong>über</strong>geben, sich herausstellt, z. B. durch eine Ur-<br />

kunde, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt doch nicht dem A, sondern einem Anderen<br />

B gehört, so muss es B <strong>über</strong>geben werden, und wenn es bei A<br />

Schaden gelitten hat oder zu Grunde gegangen ist, hat B <strong>das</strong><br />

<strong>Recht</strong> sowohl den Finder wie A verantwortlich zu machen. Wenn<br />

^) oder in ^^l.-oXi-\, wenn z. B. <strong>das</strong> Objekt etwas unreines ist.

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