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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S I Buch IV. Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen. caj<br />

Pränumerationskauf, und die sub a) angegebenen Bestimmungen<br />

betreffend Cession und Umtausch sind hierfür nicht gültig').<br />

§ I. Von dem Nutzen. Bei einem Vertrage <strong>über</strong> eine res in-<br />

dividualis muss die Nutzung unmittelbar nach dem Abschluss des<br />

Vertrages beginnen können, bei einem Vertrage <strong>über</strong> etwas<br />

Anderes zu dem vereinbarten Termin. Die Nutzung muss gesetzlich<br />

zulässig sein, kann sich also z. B. auf gewisse Musikinstrumente^<br />

die vom Gesetz verboten sind, nicht beziehen. Das Objekt, dessen<br />

Nutzen vermiethet wird, muss ein solches sein, <strong>das</strong>s seine Substanz<br />

während der Verinictliwigs-Daiier nicht zu Grunde geht. Ob im 10<br />

Vertrage <strong>das</strong> Objekt selbst oder der Nutzen desselben angegeben ist,<br />

er bezieht sich stets nur auf den Nutzen, wie schon oben gesagt,<br />

also z. B. auf <strong>das</strong> Bewohnen eines Hauses, <strong>das</strong> Reiten eines<br />

Reitthieres, den Nutzen eines in Zukunft laut Beschreibung zu<br />

liefernden Objekts, den Nutzen einer in Zukunft zu entfaltenden<br />

Thätigkeit.<br />

Für die Vermiethung von Immobilien gilt folgende Bestimmung:<br />

Ein bestimmtes Haus oder Feld, <strong>das</strong> bei dem Vertragsabschluss<br />

gegenwärtig ist (also von den Contrahenten inspicirt werden kann),<br />

darf ohne Beschränkung ganz oder zum Theil vermiethet werden. 20<br />

Wenn es dagegen bei der Verhandlung nicht gegenwärtig ist, wenn<br />

also wie bei dem Pränumerations-Verkauf <strong>über</strong> ein abwesendes oder<br />

noch nicht vorhandenes Objekt verhandelt wird, darf nicht <strong>das</strong><br />

ganze Haus oder Feld, auch nicht mehr als die Hälfte davon ver-<br />

^) Das Verständniss der Commentare <strong>über</strong> die Igäre wird dadurch<br />

sehr erschwert, <strong>das</strong>s die Bestimmungen <strong>über</strong> die locatio rennn<br />

und die locatio opcraruin nicht getrennt von einander behandelt<br />

werden. Im Juristen-Arabisch heisst der Lohnarbeiter, der gedungene,<br />

gemiethete Arbeiter (wie z. B. der Schneider) j^o^l, der Auftraggeber,<br />

der dem Schneider den Stoff zur Bearbeitung <strong>über</strong>giebt, -ä-ü;-*»*-«.<br />

Der Aliether eines Hauses heisst ^U-*«-o oder r^^, der Vermiether<br />

des Hauses /?-i^ oder f^-<br />

Vgl. Elkhatib II. S. 68. Rand med.<br />

^) jj^lxi Jl^ «iSo^jJl d. i. die kleine Trommel, die unter dem Arm<br />

gehalten und mit den Fingern geschlagen wird, und die kleine Flöte,<br />

welche die Derwische bei ihren Uebungen brauchen. Dagegen die<br />

Trommeln und grossen Pauken, die geschlagen werden, wenn man<br />

in den Krieg zieht^ sind erlaubt.<br />

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