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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S u Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. ^Ij<br />

Klägers den beiden Zeugen vor, untersiegelt es und spricht dann:<br />

„Ich bezeuge, <strong>das</strong>s ich so an den Richter dort und dort geschrieben<br />

habe, wie ihr gehört habt", falls die Zeugen bei dem Urtheilsspruch<br />

nicht zugegen waren. Waren sie aber zugegen, so ist diese Be-<br />

zeugung durch den Richter entbehrlich. Darauf setzen auch die<br />

beiden Zeugen ihren Namen unter <strong>das</strong> Urtheil. Ausserdem <strong>über</strong>-<br />

giebt der Richter ihnen eine nicht untersiegelte Abschrift des Ur-<br />

theils, damit sie sich dessen nach Bedürfniss bedienen. Wenn aber<br />

der Richter <strong>das</strong> Urtheil in Gegenwart der beiden Zeugen gefällt<br />

hat, sie indessen <strong>das</strong> Urtheil nicht unterschreiben lässt, so können lo<br />

sie dennoch im Bedarfsfall als Zeugen des Urtheils fungiren.<br />

Die Abwesenheit des Verklagten kann eine solche sein, <strong>das</strong>s<br />

er entweder in einem anderen Orte wohnt als in demjenigen, wo<br />

der Kläger wohnt und die Klage anhängig macht; sie kann aber<br />

auch darin bestehen, <strong>das</strong>s der Verklagte, der in demselben Orte<br />

wohnt wie der Kläger, sich verborgen hält oder zu hochmüthig ist,<br />

um vor Gericht zu erscheinen. In diesem Falle wird <strong>das</strong> Urtheil<br />

von zwei Zeugen unterschrieben und dann zu geeigneter Zeit dem<br />

Verurtheilten zugestellt.<br />

Ueber den Process gegen einen abwesenden Verklagten wird 20<br />

folgendes bemerkt: Er ist zulässig, wenn der Kläger seine Forderung<br />

beweisen kann und wenn der Verklagte den Anspruch des Klägers<br />

leugnet, sowie auch dann, wenn der Kläger seinen Anspruch be-<br />

weisen kann, sich aber nicht dar<strong>über</strong> äussert, ob der Verklagte<br />

seinen Anspruch leugnet oder zugesteht.<br />

Wenn dagegen der Kläger erklärt, <strong>das</strong>s der Verklagte die<br />

<strong>Recht</strong>mässigkeit seines Anspruches anerkennt, wird der Kläger zu<br />

der Beweisführung gegen den abwesenden Verklagten nicht zuge-<br />

lassen, da sie gegenstandslos ist. Wenn aber der abwesende Ver-<br />

klagte an dem Gerichtsorte Besitz hat und der Kläger beweist, <strong>das</strong>s 30<br />

jener ihm diesen Besitz ganz oder zum Theil schuldet, wenn er<br />

diesen Beweis führt nicht zu dem Zweck, <strong>das</strong>s der Richter sein<br />

Urtheil an den Richter in den Wohnort des Verklagten verschicke,<br />

sondern damit er ihn aus dem anwesenden Besitz des Verklagten<br />

bezahlt mache, ist eine solche Verhandlung zulässig und rechts-<br />

kräftig auch dann, wenn von vornherein der Verklagte den An-<br />

spruch des Klägers als rechtmässig anerkennt.

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