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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 3 Buch IV. Kap. 22. Geschenk. Anmerkungen. 633<br />

die Erlaubniss zur Besitzergreifung gegeben, aber dar<strong>über</strong> streiten,<br />

ob der Schenkende vor der Besitzergreifung durch den Beschenkten<br />

seine Schenkung rückgängig gemacht habe oder nicht, so wird nach<br />

der Aussage des Beschenkten entschieden.<br />

Tod oder Wahnsinn ändern nichts an der Schenkung; eventuell<br />

tritt der Erbe an die Stelle. Wenn der Schenkende oder Be-<br />

schenkte epileptisch wird, so soll gewartet werden, ob er sich er-<br />

holt; eventuell wird er als geisteskrank behandelt.<br />

§ 3. Nach erfolgter Besitzergreifung des Geschenkes durch den Be-<br />

schenkten kann der Schenkende nur in dem einen Falle die 10<br />

Schenkung rückgängig machen, wenn der Beschenkte sein Des-<br />

cendent ist. Dies gilt von dem eigentlichen Geschenk, wie von<br />

dem Almosen und der Ehrengabe (Attention), und gilt auch dann<br />

noch, wenn der Schenkende sich von seinem Kinde (Descendenten)<br />

losgesagt hat, wenn die beiden verschiedenen Religionen an-<br />

gehören.<br />

Der beschenkte Descendent muss frei sein. Ist er unfrei,<br />

so nimmt er gegen<strong>über</strong> dem Schenkenden die Stellung eines<br />

Fremden ein.<br />

Ferner ist zu unterscheiden, ob <strong>das</strong> Geschenkte eine res oder 20<br />

eine Schuld ist. Schenkt der Vater seinem Kinde eine Schuld,<br />

welche <strong>das</strong> Kind ihm schuldet, so darf er die Schenkung nicht zu-<br />

rücknehmen.<br />

Er darf auch dann die Schenkung nicht aufheben, wenn er<br />

seinem Kinde eine res geschenkt hat und diese in der Hand des-<br />

selben verloren gegangen ist.<br />

Bedingung für die Revocation des Geschenkes ist, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Geschenk noch unter der Verfügung'^) des beschenkten Kindes ist.<br />

Es gilt als iinfer seiner Verfügung stellend auch dann noch, wenn<br />

es von einem Dritten usurpirt worden und wenn es wie ein flüchtig 30<br />

gewordener Sklave abhanden gekommen ist; wenn es verpfändet<br />

ist; wenn es weiter verschenkt worden ist, bevor noch dieser zweite<br />

Beschenkte Besitz davon ergriffen hat. Ist der Beschenkte ein<br />

Sklave oder eine Sklavin, so steht er auch dann noch unter<br />

der Verfügung des beschenkten Kindes, wenn dies ihn zum servus

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