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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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AiA Buch IV. Kap. 1 1. Geständniss. Anmerkungen. S 5<br />

SO gross wie die andere. Ferner dürfen in der Ausnahme-Rechnung<br />

die einzelnen Ziffern des numerus de quo excipitur nicht als addirt,<br />

als eine Summe gelten.<br />

3. „Ich schulde dem Zaid einen Dirhem und zzuei Dirhem ausser<br />

1 Dirhem und 2 Dirhem". In diesem Fall beträgt die Schuld<br />

2 Dirhem. Wenn der i Dirhem von den vorher genannten 2 Dirhem<br />

abgezogen wird, bleibt i. Wenn von dieser i die 2 der Ausnahme<br />

abgezogen würden, wäre so die abzuziehende Zahl grösser als<br />

diejenige, von der sie abgezogen werden soll,') weshalb diese Sub-<br />

traktion null und nichtig ist. 'o<br />

§ 6. Der Erbe kann ein den Erblasser belastendes Geständniss<br />

machen, <strong>das</strong> dieselbe Geltung hat wie <strong>das</strong> Geständniss des Erb-<br />

lassers selbst. Wenn A gesund oder krank gesteht dem Zaid et-<br />

was zu schulden, und sein Erbe nach ihm gesteht, <strong>das</strong>s der Erb-<br />

lasser auch dem Ahmed etwas schuldete, so haben beide Geständ-<br />

nisse gleiche Geltung.<br />

Nach einer Ansicht kann Jemand in seiner Krankheit ein Ge-<br />

ständniss zu Gunsten seines Erben wie zu Gunsten irgend eines<br />

Fremden machen, und der mögliche Verdacht, <strong>das</strong>s er einen seiner<br />

Erben habe benachtheiligen wollen, soll nicht berücksichtigt werden. 20<br />

Nach anderer Ansicht ist ein solches Geständniss nicht zulässig.<br />

Die richtige Ansicht ist die, <strong>das</strong>s, wenn <strong>das</strong> Objekt des Bekenntnisses<br />

Besitz ist und der Verdacht vorliegt, <strong>das</strong>s der Geständige dadurch<br />

einen seiner Erben verkürzen will, <strong>das</strong> Geständniss nicht zulässig,<br />

und es dem, zu dessen Gunsten es gemacht ist, nicht gestattet ist<br />

<strong>das</strong> Objekt des Geständnisses anzunehmen. Wenn es sich dagegen<br />

auf etwas Anderes als Besitz bezieht, ist <strong>das</strong> Geständniss eines<br />

Mannes zu Gunsten seines Erben unter allen Umständen gültig,<br />

selbst ein solches, <strong>das</strong> wie ein Geständniss <strong>über</strong> ein begangenes<br />

Verbrechen, für <strong>das</strong> eine Entschädigung zu zahlen ist, also in fine 30<br />

doch zu einer Zahlung von Geld oder Gut führt.<br />

W^enn Jemand in Gesundheit gesteht dem Zaid etwas zu schul-<br />

den, und in Krankheit gesteht dem Amr etwas zu schulden, so ist<br />

zwischen der Gültigkeit der beiden Geständnisse kein Unterschied,<br />

und wenn <strong>das</strong> VermÖfjen oder der Nachlass des Geständigen nicht

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