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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I Buch IV. Kap. 9. Compagnie-Gehchäft. Anmerkungen. 4IQ<br />

War es deshalb bei ihm, weil B ihm gestattet hatte, es für seine<br />

persönlichen Zwecke zu brauchen, so hat A dem B für dessen<br />

Antheil an dem Pferde Schadenersatz zu leisten wie für ein Darlehn,<br />

Hatte A <strong>das</strong> Pferd bei sich ohne Erlaubniss des B, so hat er<br />

Schadenersatz zu leisten wie für etwas Usurpirtes, selbt wenn er<br />

es nicht für seine persönlichen Zwecke benutzt hat.<br />

Wenn dagegen A <strong>das</strong> Pferd mit Erlaubniss des B bei sich<br />

hatte und es nicht für seine persönlichen Zwecke verwendet hatte,<br />

so ist er zu keinem Ersatz verpflichtet, ausgenommen den Fall, <strong>das</strong>s<br />

<strong>das</strong> Pferd durch eine Unterlassung des A zu Grunde gegangen ist. 10<br />

Wenn der Compagnon B <strong>das</strong> ihm und A gemeinsam gehörige<br />

Pferd dem A <strong>über</strong>lässt mit den Worten: «Füttere es, je nachdem<br />

Du es brauchest», so ist <strong>das</strong> ein incorrekter Miethsvertrag, und<br />

wenn <strong>das</strong> Pferd zu Grunde geht, ist A nicht verantwortlich, ausser<br />

im Falle einer Pflichtverletzung.<br />

Wenn der Compagnon A seinen Antheil an einem Pferde ver-<br />

kauft und <strong>das</strong> Pferd dem Käufer ohne Erlaubniss des Compagnons<br />

B <strong>über</strong>giebt, so haften beide, der Verkäufer wie der Käufer, für <strong>das</strong><br />

Pferd, und derjenige, bei dem es zu Grunde geht, ist zu Schaden-<br />

ersatz verpflichtet. 20<br />

Die Geschäftsgebahrung jedes Compagnons muss beflissen sein,<br />

nicht bloss Schaden zu vermeiden, sondern Gewinn zu erzielen.<br />

Wie der geschäftsführende Compagnon nicht auf Credit verkaufen<br />

soll, soll er nur gegen baares Landesgeld verkaufen , nichtgegen Waare.<br />

Wenn die Geschäftsführung an einem Orte Statt finden muss,<br />

der von dem Orte des Contraktschlusses weit entfernt ist, so be-<br />

darf der geschäftsführende Compagnon, wenn er auf Kosten des<br />

Joint stock dorthin reisen will, dazu der Genehmigung des Compagnons,<br />

wobei es besonders zu erwähnen ist, wenn es sich um<br />

eine Reise <strong>über</strong> See handelt. 30<br />

Ad e: Gewinn und Verlust trifft die Compagnons pro rata<br />

ihrer Antheile. Wenn daher der Compagnie-Vertrag so abgefasst<br />

ist, <strong>das</strong>s Gewinn und Verlust gleich sein sollen bei Verschiedenheit<br />

der Antheile, oder umgekehrt, <strong>das</strong>s sie ungleich sein sollen bei<br />

Gleichheit der Antheile, so ist der Vertrag null und nichtig.<br />

Die Basis der Berechnung von Verlust und Gewinn ist der<br />

Werth der Bestandtheile des Gesellschaftskapitals, sowohl des fun-<br />

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