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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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nQA Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. S 19—21<br />

durch <strong>das</strong> Attentat beeinträchtigt worden, wie viel es dadurch an<br />

Werth verloren hat. Wenn z. B. ein Sklave vor dem Attentat<br />

lo Denare werth war, nach demselben aber nur 9 Denare, so wird<br />

7io von dem Sühnegeld (in diesem Falle = dem Werthe des<br />

Sklaven = 10 Denaren) abgezogen und <strong>das</strong> discretionäre Sühnegeld<br />

auf 9 Denare festgesetzt.<br />

Findet aber eine solche Beeinträchtigung oder Werthverminde-<br />

rung nicht Statt, so bestraft der Richter ein Attentat wie <strong>das</strong><br />

Schlagen, Ohrfeigen etc. mit einer discretionären Strafe.')<br />

§ 20. Diese Regel gilt für den Sklaven wie für die Sklavin. 10<br />

aber nur für solche, welche den Schutz des Islamischen Staates ge-<br />

messen. Ist er ein Apostat, so kann man ihn verkaufen oder auch<br />

todtschlagen, ohne straffällig zu werden.<br />

Wenn Attentate gegen den freien Muslim ausgenommen Töd-<br />

tung mit einem Bruchtheil des Sühnegelds für Tödtung bestraft<br />

werden, so werden Attentate gegen den Sklaven ausgenommen<br />

Tödtung mit einem Bruch seines Werthes, d. i. des Sühnegeldes für<br />

seine Tödtung geahndet.<br />

Dieser Werth des Sklaven ist derjenige, den er im Moment des<br />

Attentates hat, sei er hoch oder niedrig. Eine erhöhte oder er- 20<br />

mässigte Form dieser Art Sühnegeld giebt es nicht, so<strong>das</strong>s es<br />

einerlei ist, ob ein Sklave mit Absicht oder ohne Absicht getödtet<br />

worden ist.<br />

Es macht ferner keinen Unterschied, ob der Sklave Ganz-Sklave<br />

oder servus contrahens oder servus orcinus oder Mutter- Sklavin war.<br />

Dagegen wird bei einem Theil-Sklaven ein Attentat gegen den<br />

freien Theil mit dem gesetzlichen Sühnegeld oder dessen Bruch-<br />

theilen, ein Attentat gegen seinen unfreien Theil mit der Zahlung<br />

seines Werthes oder dessen Bruchtheilen geahndet.<br />

Wer einem Sklaven <strong>das</strong> Glied sammt den Testikeln abschneidet, 3°<br />

hat den doppelten Werth des Sklaven als Sühnegeld zu zahlen,<br />

wie für den Freien in diesem Fall <strong>das</strong> doppelte Sühnegeld zu<br />

zahlen ist.<br />

§ 21. Ad a: Diese Bestimmung gilt für ein freies IMiisliviisches<br />

Embryo, sei es männlich oder weiblich, ehelich oder unehelich, voll-<br />

^.:f^.

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