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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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yiA Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. % ii<br />

Die Verhandlung ist gleichfalls zulässig, wenn der Kläger er-<br />

klärt, <strong>das</strong>s der Verklagte zwar seine Forderung anerkenne, sich<br />

aber weigere sie zu erfüllen.<br />

Bei einem solchen Contumacialverfahren hat der Richter die<br />

Pflicht, für den abwesenden Verklagten einen ex officio -Vertreter^) zu<br />

bestellen, damit er eventuell für den Verklagten den Anspruch des<br />

Klägers als unberechtigt abweist und der letztere negante contrario<br />

genöthigt werde seinerseits den Beweis für seinen Anspruch zu er-<br />

bringen. Nachdem der Kläger den Beweis erbracht und der Richter<br />

ihn als verbindlich anerkannt hat, legt er zu grösserer Sicherheit lo<br />

ihm ausserdem noch den Hülfs-Eid'^) auf, d. h. er lässt ihn schwören,<br />

<strong>das</strong>s dem Verklagten die genannte Schuld obliegt und <strong>das</strong>s er<br />

verpflichtet ist sie zu zahlen. Dies geschieht zum Schutz des ab-<br />

wesenden Verklagten, denn, wenn er zugegen wäre, würde er<br />

vielleicht den Anspruch erheben, <strong>das</strong>s dies oder jenes vorliege<br />

oder geschehen sei, was ihn von der Verpflichtung der Zahlung<br />

der Schuld an den Kläger entbinden könnte.<br />

Der Hülfs-Eid im Anschluss an die erfolgte Beweisführung des<br />

Klägers muss auch dann von ihm geschworen werden, wenn er<br />

eine Civilklage gegen ein Kind, einen Geisteskranken oder einen 20<br />

Todten erhebt. Wenn indessen der Verklagte, sei er ein Ab-<br />

wesender, ein Kind, ein Geisteskranker oder ein Todter vor Gericht<br />

vertreten ist, so wird die Frage, ob der Kläger den Hülfs-Eid *<br />

schwören soll, nach dem Belieben des Verklagten entschieden.<br />

Der Hülfs-Eid soll nicht von einem Mandatar, sondern von<br />

dem Kläger in eigener Person geschworen werden. Wenn daher<br />

eine durch einen Mandatar vertretene Partei einen Anspruch gegen<br />

eine gleichfalls durch einen Mandatar vertretene Partei (z. B. ein<br />

Kind, einen Geisteskranken) erhebt und ihren Anspruch beweist, so<br />

soll gewartet werden, bis z. B. <strong>das</strong> Kind erwachsen, der Geistes- 30<br />

kranke wieder gesund ist; darauf soll diese Person den Hülfs-Eid<br />

schwören, und nun erst wird <strong>das</strong> Urtheil gesprochen. Durch ein<br />

solches Moratorium entsteht natürlich unter Umständen die Mög-<br />

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