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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 1 Buch IV. Kap. 12. Darlehn. Anmerkungen. aQ^<br />

oder unter Curatel stehender Verschwender. Ein Vormund kann für<br />

sein Mündel ein Darlehn nehmen, aber nur ein solches, für <strong>das</strong> er<br />

keine Haftung <strong>über</strong>nimmt, wie z. B. ein Darlehn von Jemandem,<br />

der <strong>das</strong> Leihobjekt gemiethet hat. Vgl. Minhag II, 95 Z. 7.<br />

Der Leihnehmer darf sich des Nutzens des Leihobjekts sowohl in<br />

eigener Person wie durch Vermittelung eines Stellvertreters bedienen.<br />

Der Leihgeber muss nach freiem Willen handeln. Er muss,<br />

wenn er nicht die Substanz einer Sache besitzt, wenigstens ihren<br />

Nutzen besitzen, wie z. B. derjenige, der eine Sache gemiethet hat,<br />

oder Jemand, dem durch Testament der Niessbrauch einer Sache, 10<br />

nicht ihre Substanz vermacht worden ist. Die Bestimmung, <strong>das</strong>s<br />

ein Kind, Geisteskranker oder unter Curatel stehender Verschwender<br />

nicht ein Darlehn geben kann, erleidet die Ausnahme, <strong>das</strong>s ein Dar-<br />

lehn, <strong>das</strong> von einer Person dieser drei Arten gegeben wird, immer-<br />

hin zulässig ist, wenn <strong>das</strong> Objekt ein werthloses ist, für dessen Be-<br />

nutzung nach der Gewohnheit des Landes eine Miethe nicht ge-<br />

geben zu werden pflegt.<br />

Wenn A ein Objekt von B entliehen hat und es mit Erlaubniss<br />

des B an C weiter ausleiht, so ist ein solches Darlehn rechtsgültig.<br />

Wenn A dem Besitzer B die Person des C angiebt, so hört A auf 20<br />

Leihnehmer zu sein, und C haftet dem B gegen<strong>über</strong> für <strong>das</strong> Leih-<br />

objekt. Wenn A dagegen dem Besitzer B die Person des C nicht<br />

angiebt, bleibt A der Leihnehmer und ist dem B gegen<strong>über</strong> ver-<br />

antwortlich, aber auch C haftet gegen<strong>über</strong> dem A und wird erst<br />

mit der Rückgabe von dieser Haftung frei.<br />

§ I. Das Leihobjekt muss derartig sein, <strong>das</strong>s es einen nach<br />

dem Gesetze zulässigen, erstrebenswerthen^) Nutzen gewährt, ohne<br />

<strong>das</strong>s diese Nutzung identisch ist mit der Vernichtung der Substanz,<br />

wie z. B. ein Sklave oder ein Kleidungsstück. So darf eine Wachs-<br />

kerze für Beleuchtungszwecke nicht ausgeliehen werden, da sie, in- 3°<br />

dem sie den Nutzen der Beleuchtung gewährt, sich consumirt; eben-<br />

so darf nicht eine Speise zum Essen, Seife zum Waschen ausge-<br />

liehen werden. Wohl aber darf man eine Speise entleihen, wenn<br />

man sie als Muster benutzen und nach ihrer Art selbst eine Speise<br />

S ach au, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>.

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