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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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AAf] Buch IV. Kap. ii. Geständniss. Anmerkungen. S i<br />

Wenn Zaid, zu dessen Gunsten <strong>das</strong> Geständniss gemacht ist,<br />

die Richtigkeit desselben leugnet, also auch sich weigert es anzu-<br />

nehmen, ist <strong>das</strong>selbe null und nichtig, und hieran wird auch dann<br />

nichts geändert, wenn Zaid seine Ansicht ändert und <strong>das</strong> Geständ-<br />

niss, für richtig erklärt. Wenn indessen <strong>das</strong> Objekt des Geständnisses<br />

<strong>das</strong> Aequivalent für eine Gegenleistung ist, so bleibt <strong>das</strong> Geständ-<br />

niss auch dann in Kraft, wenn Zaid es zuerst für unrichtig, darauf für<br />

richtig erklärt hat. Wenn z. B. eine Frau zu ihrem früheren Ehemann<br />

spricht: „Du hast die Ehe mit mir gelöst, nachdem ich mich von Dir<br />

losgekauft habe, und ich bekenne, <strong>das</strong>s ich Dir <strong>das</strong> und <strong>das</strong> schulde", lo<br />

und wenn der Ehemann dies Geständniss zuerst für falsch und<br />

darauf für richtig erklärt, so fällt ihm <strong>das</strong> Objekt des Geständnisses<br />

zu, und es bedarf dazu nicht, wie in jedem andern Falle erforderlich<br />

sein würde, eines zweiten Geständnisses. (Es ist in diesem Falle<br />

die Präsumption dafür, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt zu der Loskaufssumme ge-<br />

hört, mit der die Frau ihre Scheidung von dem Manne erkauft hat,<br />

oder damit irgendwie zusammenhängt).<br />

Für <strong>das</strong> Objekt des Bekenntnisses gelten folgende Bestim-<br />

mungen:<br />

Das Objekt darf nicht Besitz des Geständigen sein. Wenn 20<br />

aber Jemand erklärt: „Dies gehört dem Zaid; es war mein Besitz<br />

bis zum Moment dieses Geständnisses" oder „Dies ist mein Besitz,<br />

er gehört von jetzt ab dem Zaid", so ist <strong>das</strong> Geständniss rechts-<br />

kräftig.<br />

Ferner muss <strong>das</strong> Objekt in der Hand oder Verfügung des Ge-<br />

ständigen sein, wenn auch nicht im Moment des Geständnisses, so<br />

doch im Moment der Ausführung des Geständnisses. Wenn Jemand<br />

gesteht, <strong>das</strong>s der Sklave seines Nachbars frei ist, und darauf ihn<br />

kauft, so gelangt <strong>das</strong> Geständniss zur Ausführung. Dieser Kauf<br />

ist auf Seiten des Geständigen der Loskauf eines Gefangenen aus 30<br />

der Gefangenschaft, von Seiten des Verkäufers ein einfacher Ver-<br />

kauf. Daher steht letzterem die optio zu, nicht dem ersteren.<br />

Die Formel des Geständnisses muss ein Ausdruck sein, der<br />

eine Verpflichtung auf Seiten des Geständigen ausdrückt;^) genügend<br />

ist auch die verständliche Geste eines Taubstummen. Ist der ge-

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