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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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26o Buch IV. Erbrecht. Nach dem Minhäg. $ 46—48<br />

Erben die auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, eventuell mit der<br />

durch die Rücksicht auf <strong>das</strong> Kind gebotenen Bruchverkleinerung.<br />

Wenn z. B. der Erblasser hinterlässt<br />

eine schwangere Gattin,<br />

seinen Vater und<br />

seine Mutter<br />

und darauf <strong>das</strong> Embryo in Gestalt von zwei Mädchen zur Welt<br />

kommt, so ist folgende Erbtheilung geboten:<br />

zwei Töchter erben ^5 = 'V24 verkleinert zu ^^f^y<br />

die Gattin erbt Vs = V24 » »» V27<br />

der Vater „ Ve = V24 » " V27<br />

die Mutter „ Ve = V24 ». » V27<br />

'Summa ^7/^^ verklemert zu '''/iy<br />

e) Wenn neben dem Embryo kein Quoten-Erbe, wohl aber ein<br />

allgemeiner Erbe, wie z. B. ein Kind des Erblassers, vorhanden<br />

ist, so wird die Erbtheilung sistirt bis zur Geburt des Kindes. Nach<br />

anderer Ansicht wird auch den allgemeinen Erben ihr Erbtheil aus-<br />

gezahlt, doch wird dabei die Rechnung so gemacht, als ob <strong>das</strong><br />

Embryo in Gestalt von vier Kindern zur W^elt käme.<br />

§ 46. Der Hermaphrodit, dessen Geschlecht noch nicht zu ent- 20<br />

scheiden ist, erhält sein Erbtheil, wenn sein Erbrecht ein derartiges<br />

ist, <strong>das</strong>s er denselben Betrag erbt, ob er ein Mann oder ein Weib<br />

ist. Dies findet Anwendung z. B. auf einen uterinen Bruder oder<br />

Schwester und auf den Patron.<br />

Im entgegengesetzten Fall wird die Erbtheilung sistirt, bis <strong>das</strong><br />

Geschlecht des Hermaphroditen festgestellt ist, und dann ihm wie<br />

den anderen Erben genau <strong>das</strong>jenige gegeben, was jedem Einzelnen<br />

zukommt.<br />

§ 47. Wer die doppelte Eigenschaft eines Quoten-Erben und<br />

eines allgemeinen Erben in sich vereinigt, erbt in beiden Eigenschaften. 30<br />

wie z. B. der Gatte der Erblasserin, der zugleich ihr Patron war<br />

oder der zugleich ihr Vetter (Sohn ihres Vatersbruders) war.<br />

§ 48. V/enn in Folge der Ehegebräuche bei Parsen oder aus<br />

Irrthum unter Muslims sich der Fall ereignen sollte, <strong>das</strong>s die Tochter<br />

des Erblassers zugleich Schwester ist (wenn Ahmed eine Frau<br />

heirathet, die vorher mit seinem Vater verheirathet war, so ist die<br />

Tochter, die er mit ihr zeugt, zugleich seine Tochter und uterine<br />

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