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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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726 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. § 16<br />

hat, sich ohne richterlichen Spruch in den Besitz desselben setzt, so<br />

ist eine solche That zwar verboten, bleibt aber zu <strong>Recht</strong> bestehen,<br />

nur ist dann der betreffende von dem Richter mit einer nach dessen<br />

Ermessen zu bestimmenden Strafe zu bestrafen, da er sich <strong>über</strong> den<br />

Richter hinweggesetzt hat.<br />

Wenn Jemand dagegen ein Anrecht auf ein bestimmtes Objekt,<br />

eine Schuld oder einen Nutzen hat, darf er sich eventuell nach<br />

Maassgabe folgender Bestimmungen auch ohne richterliches Urtheil<br />

in den Besitz des Geforderten setzen;<br />

Wenn Jemand <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> auf eine Sache hat, die aus irgend 10<br />

einem Anlass, z. B. in Folge einer Usurpation in der Hand eines<br />

Anderen ist, so darf er sie ohne richterliches Urtheil dem faktischen<br />

Inhaber abnehmen und sich ihrer bemächtigen. Wenn er indessen<br />

befürchtet, <strong>das</strong>s aus diesem Vorgehen irgend ein Nachtheil er-<br />

wachsen könne, soll er die richterliche Entscheidung anrufen.<br />

Ist <strong>das</strong> Objekt der Forderung eine Schuld, so ist zu unter-<br />

scheiden:<br />

Wenn der Schiddner bereit ist, zu zahlen, darf der Gläubiger<br />

sich nicht des Objektes seiner Forderung bemächtigen, ohne vorher<br />

den Schuldner um die Zahlung ersucht zu haben. Thut er es ohne<br />

solches vorhergehendes Ersuchen, so geht <strong>das</strong> Objekt nicht in seinen 20<br />

Besitz <strong>über</strong>, vielmehr ist er verpflichtet es zurückzugeben und Er-<br />

satz zu leisten, falls es bei ihm Schaden leidet oder zu Grunde geht.<br />

Wemi der ScJnddncr sich weigert, zu zaJden, obwohl er die<br />

Schuld anerkennt, darf der Gläubiger sich eines Objektes von dem<br />

Genus und der Species seiner Forderung bemächtigen; es wird sein<br />

Besitz durch die Thatsache der Besitzergreifung und er bedarf für<br />

sein Besitzrecht keiner auszustellenden Urkunde.<br />

Liegen die Verhältnisse so, <strong>das</strong>s der Gläubiger nicht ein Ob-<br />

jekt von dem Genus seiner Forderung oder zwar ein Objekt von<br />

dem Genus, nicht aber von der Species desjenigen, was er zu for- 30<br />

dern hat, dem Schuldner abnehmen kann, so nimmt er, was er bekommen<br />

kann, in erster Linie Courant-Geld, sonst etwas anderes,<br />

verkauft es und macht seine Forderung aus dem Erlös bezahlt.<br />

Denn wenn er seine Forderung bei dem Richter anhängig machte,<br />

würde er viel Mühe, Zeit und Geld verlieren, sofern er keinen Be-<br />

weis für seine Forderung hat. Wenn er dagegen den Beweis hat,

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