20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vorwort. XI<br />

der Judicatur in ihren muhammedanischen Provinzen Bosnien und<br />

Herzegovina eine Bearbeitung des „Eherechts, Familenrechts und<br />

Erbrechts der Mohammedaner nach dem hanefitischen Ritus",<br />

Wien 1883 veröffentlicht.<br />

Die Entwickelung ist in allen Ländern so ziemlich die gleiche<br />

gewesen. Das Hörigkeitsverhältniss, um nicht zu sagen: die Skla-<br />

verei ist von fundamentaler Bedeutung für <strong>das</strong> Wirthschaftsleben,<br />

daher ihre Abschaffung mit grossen Schwierigkeiten und Gefahren<br />

verbunden. Indessen der Mensch als res ist eine Unmöglichkeit für<br />

eine Europäische Regierung. Das jus talionis selbst in der durch<br />

ein System von Sühnezahlungen gemilderten Form und manche<br />

Einzelbestimmungen des eigentlichen Strafrechts wie z. B. <strong>das</strong> Hand-<br />

abhauen für Diebstahl, erweisen sich als so unvereinbar mit den etwas<br />

höher entwickelten Formen der menschlichen Gesellschaft, <strong>das</strong>s sie<br />

in den meisten Ländern des Islams selbst seit Langem obsolet ge-<br />

worden und von Europäischen Regierungen abgesehen von einigen<br />

Irrungen in Anfangsstadien der Verwaltung nach der ersten Occu-<br />

pation niemals anerkannt worden sind. Das Sachen- und Obli-<br />

gationen-<strong>Recht</strong> sowie <strong>das</strong> Gerichtsverfahren geben meines Erachtens<br />

einer christlichen Regierung keinerlei Anstoss, dürften aber bei sol-<br />

chen Formen des Verkehrs, wie sie <strong>über</strong>all da entstehen, wo Euro-<br />

päer in <strong>das</strong> wirthschaftliche Leben des Islams eingreifen, nicht ge-<br />

nügen, sind daher z. B. in Aegypten durch eine Gesetzgebung nach<br />

französischem Muster ersetzt. Ueberhaupt ist <strong>das</strong> Beispiel Aegyptens<br />

in diesen Dingen sehr lehrreich. \'om Gesetz des Islams gilt dort<br />

nur noch <strong>das</strong> Personen-, P'^amilien- und P^rbrecht, <strong>das</strong> von den so-<br />

genannten geistlichen Gerichten gehandhabt wird.') Nach dem<br />

Grund-satze: ruhende Dinge nicht ohne Noth in Bewegung zu<br />

setzen, kann eine Europäische Regierung nach Aufhebung der<br />

Tadministration de la justice aux Indes Orientales Hollandaises.<br />

Amsterdam 1S80 S. 50. 51 und 119., ferner Van den Berg, Minhädj<br />

Al-talibin ctr.,Batavia 1882— 1SS4, vol. I pref. S. V. VI.<br />

') Vgl. A. von Fircks, Aegypten 1894, Berlin 1S96, 2. Th.<br />

S- 35- Ueber die Entwickelung der Jurisdiction in Aegypten im<br />

Allgemeinen vgl. H. Lamba, De l'evolution de la condition juridique<br />

des Europeens en Egypte, Paris 1S96, S. 304— 316.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!