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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5 lo Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. ySl<br />

rächer <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, die an derselben Stelle nachwachsenden Zähne,<br />

soviele ihrer kommen, alle auszureissen.<br />

Wenn eine erwachsene Person einer erwachsenen Person einen<br />

Zahn ausschlägt und trotzdem an der Stelle ein neuer Zahn wächst,<br />

so fällt er der talio anheim.<br />

Es ist nicht gestattet bei der talio einen Knochen zu zer-<br />

brechen, weil dabei keine Gewähr ist, <strong>das</strong>s die Sühne dem zu<br />

sühnenden Objekt genau entspricht.<br />

Wenn eine Verwundung sich <strong>über</strong> ein Gelenk hinaus auf den<br />

centralen Theil des Körpers ausdehnt, so kann der Bluträcher <strong>das</strong> lo<br />

Gelenk nehmen und für den Rest der Verwundung <strong>das</strong> Sühnegeld<br />

fordern.<br />

Die Exstirpation des Auges, der Nase, des Ohrs, der Lippe,<br />

der Zunge und des Gliedes soll in der Weise ausgeführt werden,<br />

<strong>das</strong>s z, B. eine Hälfte oder ein Drittel des Ohrs, der virga u. s. w.<br />

zur Sühne für eine Hälfte oder ein Drittel desselben Gliedes abge-<br />

schnitten wird, einerlei ob ein Glied des Attentäters grösser ist als<br />

<strong>das</strong>jenige des Verwundeten oder nicht. Siehe die entgegengesetzte<br />

Bestimmung bei der talio für Wunden, die den Knochen berühren,<br />

unter dem folgenden Paragraphen. 20<br />

§ IG. Für Wunden am Kopf und Gesicht, welche nicht bis auf<br />

den Knochen gehen, ist eine Werthentschädigung von 5 Kameelen<br />

zu zahlen. Für solche Wunden an anderen Theilen des Körpers<br />

ist ein von dem Richter zu bestimmendes Sühnegeld zu zahlen.<br />

Für die Ausführung der talio für eine Wunde, die den Knochen<br />

getroffen hat, gelten folgende Bestimmungen:<br />

Der Umfang der Wunde, die gemacht, geschnitten werden soll,<br />

ist nach ihrem Umfang genau zu bestimmen (etwa mit einer<br />

schwarzen oder rothen Linie), und dann mit einem Rasirmesser oder<br />

einem ähnlichen Instrument der Schnitt auszuführen. 30<br />

Die Grösse der Wunde ist uac/i dtDi Alaasse zu bestimmen,<br />

d. h. die zu schneidende ist ebenso viele Centimeter breit, lang und<br />

tief wie die zu sühnende. Sie darf nicht nach einem Theil- Verhält-<br />

niss bestimmt werden, denn die Körper der Menschen und ihre<br />

Gliedmaassen sind sehr verschieden. Wenn der Attentäter, der<br />

einen sehr kleinen Kopf hat, seinem Gegner, der einen sehr grossen<br />

Kopf hat, eine Kopfwunde beibringt, welche z'on der Hälfte des

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